Kein Bereich verunsichert Fotografen so sehr wie die Bildrechte – und kein Bereich wird so oft falsch gemacht. Drei Rechtsgebiete greifen ineinander. Wer sie versteht, arbeitet sicher; wer sie ignoriert, riskiert Abmahnungen.

1. Das Urheberrecht: das Foto gehört dir

Als Fotograf bist du Urheber deiner Bilder. Das Urheberrecht ist ein eigentumsähnliches Recht – die Fotos gehören dir, nicht dem Kunden, solange du nichts anderes vereinbarst. Was der Kunde bekommt, sind Nutzungsrechte, und deren Umfang legst du im Vertrag fest. Genau hier verschenken viele Geld: Wer pauschal „alle Rechte" abtritt, gibt Wiederverwendung und Folgehonorare aus der Hand.

2. Das Recht am eigenen Bild: § 22 KUG

Sobald eine Person erkennbar ist, gilt ihr Recht am eigenen Bild. Nach § 22 KUG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung der abgebildeten Person verbreitet oder veröffentlicht werden. Ausnahmen regelt § 23 KUG – etwa Personen als bloßes Beiwerk, Versammlungen oder Bilder der Zeitgeschichte. Das bloße Fotografieren ist meist erlaubt; entscheidend ist die Veröffentlichung. Bei höchstpersönlichen Aufnahmen setzt zusätzlich § 201a StGB strafrechtliche Grenzen.

3. Die DSGVO: erkennbare Personen sind Daten

Seit 2018 gilt: Ein Foto, auf dem jemand erkennbar ist, ist ein personenbezogenes Datum. Für die gewerbliche Verarbeitung und Veröffentlichung brauchst du eine Rechtsgrundlage – in der Praxis die schriftliche Einwilligung bzw. einen Model-Release-Vertrag. Wichtig: Die Einwilligung muss vorher vorliegen; nachträglich heilt sie den Verstoß meist nicht. Ein sauberes Model-Release vor dem Shooting erspart dir später viel Ärger. Wie du Verträge, Nutzungsrechte und Einwilligungen praxistauglich aufsetzt, steht im Quick Guide „Selbstständig als Fotograf".

Quellen

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag gibt praktische Erfahrung und allgemeine Informationen wieder – keine Rechts-, Steuer- oder Unternehmensberatung. Gesetze, Beträge, Fristen und Zuständigkeiten ändern sich; trotz sorgfältiger Recherche ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität. Kläre deinen konkreten Fall vor verbindlichen Entscheidungen mit der zuständigen Stelle – Handwerkskammer, IHK, Gewerbe- oder Ordnungsamt bzw. Steuerberater.
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