Wer einen Handyservice anmeldet, durchläuft fast immer dasselbe Spiel: erst das Gewerbeamt, dann ein Brief der Handwerkskammer. Damit dich das nicht kalt erwischt, hier der Ablauf ohne Drumherum.
Schritt eins: Gewerbeamt
Du meldest dein Gewerbe beim örtlichen Gewerbeamt an – Gebühr im niedrigen zweistelligen Bereich. Das Finanzamt wird automatisch informiert und schickt dir den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung; bei den Umsätzen eines Einzelstarters kannst du über die Kleinunternehmerregelung anfangs auf den Umsatzsteuer-Ausweis verzichten.
Schritt zwei: Handwerkskammer
Weil die Geräte-Reparatur ins Elektro-/Informationstechniker-Handwerk fällt, meldet sich oft die Handwerkskammer. Jetzt entscheidet sich, in welches Verzeichnis du gehörst: Bei einfachem, klar abgegrenztem Teiletausch wird das häufig als nicht zulassungspflichtig geführt. Sieht die Kammer dagegen das volle Handwerk, ist die Eintragung in die Handwerksrolle nötig – und die setzt grundsätzlich einen Meister voraus.
Wenn die Meisterpflicht greift
Dann ist noch nicht Schluss. In die Handwerksrolle kommst du auch als Techniker oder Ingenieur (§ 7 Abs. 2 HwO), über eine Ausnahmebewilligung oder die Altgesellenregelung (§§ 7b, 8 HwO), wenn du genug einschlägige Berufserfahrung nachweist. Der saubere Weg ist immer derselbe: vor dem Start mit der Kammer sprechen, die Tätigkeit präzise zuschneiden und schriftlich festhalten, was vereinbart wurde. Den kompletten Behördenpfad mit Formulierungshilfen findest du im Quick Guide „Selbstständig im Handyservice".
Quellen
- Ein Handy-Reparaturbetrieb ist eine gewerbliche Tätigkeit – Gewerbeanmeldung beim Gewerbeamt ist Pflicht; das Finanzamt wird automatisch informiert, die Umsatzsteuer lässt sich anfangs über die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) vermeiden. gewerbeanmeldung.de
- Die Reparatur von Elektrogeräten wird rechtlich dem zulassungspflichtigen Elektro-/Informationstechniker-Handwerk zugeordnet (§ 1 HwO); die Eintragung in die Handwerksrolle setzt grundsätzlich eine Meisterprüfung voraus – möglich sind auch Techniker/Ingenieure (§ 7 Abs. 2 HwO) oder eine Ausnahmebewilligung bzw. die Altgesellenregelung (§§ 7b, 8 HwO). gesetze-im-internet.de
- Handwerksordnung: Sie unterscheidet zulassungspflichtige (Anlage A, Meisterpflicht), zulassungsfreie (Anlage B1) und handwerksähnliche Gewerbe (Anlage B2). Im Zweifel entscheidet nicht die Bezeichnung, sondern der tatsächliche Tätigkeitsumfang – und die Handwerkskammer im Einzelfall. gewerbeanmeldung.de
Noch unsicher, welcher Weg passt? Die Übersicht selbstständig ohne Ausbildung stellt alle 24 Berufe nebeneinander.
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