Diese Frage entscheidet, wie viel Bürokratie und Steuer auf dich zukommen – und die gute Nachricht für Nachhilfelehrer lautet meistens: freiberuflich. Sortieren wir es sauber, denn der Unterschied ist barer Vorteil.
Der Normalfall: freiberuflich
Wenn du persönlich Schülern Nachhilfe gibst, ist das eine unterrichtende Tätigkeit nach § 18 EStG – also freiberuflich. Das heißt konkret: keine Gewerbeanmeldung, keine Gewerbesteuer, keine IHK. Das Unterrichtswesen ist von der Gewerbeordnung ausdrücklich ausgenommen. Weniger Bürokratie als bei fast jeder anderen Selbstständigkeit.
Wann es doch ein Gewerbe wird
Die Grenze verläuft dort, wo du nicht mehr selbst unterrichtest, sondern organisierst: Ein eigenes Nachhilfeinstitut mit angestellten Lehrkräften oder der Verkauf von Lernmaterialien ist gewerblich. Und ein Sonderfall: Das Finanzamt hat das letzte Wort – fehlt dir eine formale Qualifikation, kann es im Einzelfall trotzdem ein Gewerbe verlangen. Im Zweifel kurz mit dem Finanzamt oder einem Steuerberater klären, bevor du startest.
So meldest du dich an
Als Freiberufler füllst du den „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung" aus – online über ELSTER –, in der Regel binnen vier Wochen nach dem Start. Eine Steuernummer bekommst du zugeteilt, deinen Gewinn gibst du später über die Anlage S an. Bei der Umsatzsteuer fällst du als Einzelner meist unter die Kleinunternehmerregelung und musst keine ausweisen. Mehr Aufwand ist es wirklich nicht. Den ganzen Ablauf mit Vorlagen findest du im Quick Guide „Selbstständig als Nachhilfelehrer".
Quellen
- BMWK-Existenzgründungsportal: Solo-Nachhilfe ist eine unterrichtende und damit freiberufliche Tätigkeit (§ 18 EStG) – keine Gewerbeanmeldung, keine Gewerbesteuer, nur Anmeldung beim Finanzamt. Ein eigenes Nachhilfeinstitut oder der Verkauf von Materialien ist dagegen gewerblich. existenzgruendungsportal.de
- Anmeldung als Freiberufler: „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung" beim Finanzamt (online über ELSTER), in der Regel binnen vier Wochen nach Aufnahme der Tätigkeit; Gewinn über die Anlage S. Umsatzsteuer entfällt meist über die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG). elster.de
- Bundesfinanzhof (IV R 130/79, 1982): Für eine unterrichtende Tätigkeit ist kein formaler Abschluss nötig – entscheidend ist, dass man den Stoff beherrscht und ihn vermitteln kann. Fehlt eine formale Qualifikation, kann das Finanzamt im Einzelfall dennoch ein Gewerbe verlangen. existenzgruendungsportal.de
Wer sich ohne Ausbildung und ohne Studium selbstständig machen will, findet hier alle 24 Berufe im Vergleich.
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