Wenn der eigene Arbeitgeber zahlungsunfähig wird, ist die erste Sorge meist das Gehalt, das schon ausbleibt. 2025 erreichten die Industrieinsolvenzen ein 12-Jahres-Hoch – das Thema ist näher, als vielen lieb ist. Hier das Wichtigste mit kühlem Kopf.
Insolvenz heißt nicht automatisch Jobverlust
Zunächst läuft dein Arbeitsverhältnis weiter. Ein Insolvenzverwalter kann den Betrieb fortführen, sanieren oder verkaufen. Wird der Betrieb übernommen, gehen die Arbeitsverhältnisse nach § 613a BGB grundsätzlich auf den Erwerber über. Kündigungen sind in der Insolvenz allerdings leichter möglich – verlassen kann man sich auf nichts.
Das Insolvenzgeld – und die Frist, die zählt
Für ausgebliebenen Lohn gibt es das Insolvenzgeld (§ 165 SGB III): Die Bundesagentur ersetzt das Arbeitsentgelt der letzten drei Monate vor dem Insolvenzereignis. Entscheidend ist die Frist – du musst es innerhalb von zwei Monaten nach Insolvenzeröffnung beantragen, sonst ist der Anspruch weg. Älteren Lohnrückstand bekommst du dagegen oft nur als geringe Quote aus der Insolvenzmasse. Also: bei einer Insolvenz nicht abwarten, sondern den Insolvenzgeld-Antrag zügig stellen und dich zugleich nach § 38 SGB III arbeitsuchend melden.
Der Weckruf
Eine Insolvenz kommt selten über Nacht – meist gab es Monate vorher Anzeichen: Kurzarbeit, ausbleibende Investitionen, Gerüchte. Wer die Signale ernst nimmt, steht im Ernstfall nicht ganz am Anfang. Und wenn es so weit ist, lohnt der nüchterne Blick nach vorn: Die nächste Anstellung in derselben kriselnden Branche kann dauern. Ein eigener Weg – ohne Studium, ohne Ausbildung – ist eine Option, die die NEUSTART-Serie für mehrere Berufe konkret durchrechnet. Das ersetzt keine Rechtsberatung, aber es ordnet, was zuerst zu tun ist.
Quellen
- Insolvenzgeld (§ 165 SGB III): ausstehender Lohn der letzten drei Monate vor dem Insolvenzereignis wird von der Bundesagentur ersetzt; den Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Insolvenzeröffnung stellen. gesetze-im-internet.de
- § 38 SGB III: Nach einer Kündigung musst du dich spätestens drei Monate vor dem Ende arbeitsuchend melden – bei kürzerer Frist innerhalb von drei Tagen, unabhängig von einer Kündigungsschutzklage. Versäumnis kann eine Sperrzeit auslösen. gesetze-im-internet.de