Eine betriebsbedingte Kündigung trifft selten den Falschen schuldhaft – sie trifft den, dessen Stelle wegfällt. Das macht es nicht leichter, aber es nimmt der Sache das Persönliche. Wichtig ist jetzt nicht Aktionismus, sondern die richtige Reihenfolge. Der Reihe nach.

1. Sofort arbeitsuchend melden

Das ist der Schritt, den die meisten zu spät machen. Nach § 38 SGB III musst du dich spätestens drei Monate vor dem Ende arbeitsuchend melden – liegt zwischen Kündigung und Ende weniger Zeit, innerhalb von drei Tagen. Das gilt ausdrücklich auch dann, wenn du gegen die Kündigung klagen willst. Wer zu spät meldet, riskiert eine Sperrzeit. Also: erst melden (telefonisch oder online reicht zur Fristwahrung), alles andere danach.

2. Nichts Vorschnelles unterschreiben

Eine betriebsbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber löst in der Regel keine Sperrzeit aus (§ 159 SGB III) – du hast den Verlust ja nicht verursacht. Anders ein Aufhebungsvertrag, den du selbst unterschreibst: Der kann sehr wohl eine Sperrzeit nach sich ziehen. Lass dir also Zeit, bevor du irgendetwas unterzeichnest, was dir „zur Entlastung" hingeschoben wird.

3. Abfindung und Fristen prüfen

Schau, ob ein Sozialplan existiert und welche Kündigungsfrist gilt. Eine Abfindung ist nicht automatisch fällig, aber oft Verhandlungssache. Ob sich eine Kündigungsschutzklage lohnt, klärst du am besten mit einem Fachanwalt – die Frist dafür ist kurz (drei Wochen).

4. Den Blick nach vorn

Wenn das Formale steht, kommt die eigentliche Frage: Was jetzt? Gerade in einer schrumpfenden Branche ist die nächste Anstellung nicht immer schnell da. Genau hier lohnt der Blick auf einen Weg, an den viele zuletzt denken – die Selbstständigkeit ohne Studium und Ausbildung. Die NEUSTART-Serie rechnet für eine Reihe von Berufen durch, was realistisch geht. Das hier ersetzt keinen Anwalt – aber es bringt die Reihenfolge in Ordnung, in der du vorgehst.

Quellen

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