Die häufigste Sorge vor dem Start lautet: Mache ich mich strafbar, wenn ich etwas tue, das schon Pflege ist? Die Grenze ist klarer, als sie wirkt – und wer sie kennt, arbeitet ohne Unsicherheit.
Was ohne Qualifikation erlaubt ist
Alles, was Alltagsunterstützung ist: Begleitung zu Terminen, Einkäufe, Spaziergänge, Vorlesen, Gespräche, Hilfe beim Schriftverkehr, hauswirtschaftliche Tätigkeiten wie Kochen und Aufräumen.
Diese Leistungen setzen keine Ausbildung voraus. Sie sind der Kern des Berufs, und sie werden gebraucht.
Was Pflegediensten vorbehalten bleibt
Körperbezogene Pflegemaßnahmen: Waschen, Duschen, An- und Auskleiden, Hilfe beim Toilettengang, Umlagern. Dazu medizinische Leistungen – Medikamentengabe, Wundversorgung, Injektionen, Blutzuckermessung.
Das ist keine Ermessensfrage. Wer diese Leistungen ohne Qualifikation erbringt, hat im Schadensfall kein Argument, und die Betriebshaftpflicht greift nicht.
Die Grauzone und wie man mit ihr umgeht
Manches liegt dazwischen: Hilfe beim Anziehen der Jacke vor dem Spaziergang, Stütze beim Aufstehen vom Sessel. Solche Handreichungen im Rahmen der Begleitung sind üblich und unproblematisch, solange sie nicht der eigentliche Zweck des Einsatzes sind.
Die praktische Regel: Wenn eine Tätigkeit im Pflegegutachten steht, gehört sie zum Pflegedienst. Wenn sie beiläufig geschieht, weil man ohnehin da ist, ist sie Teil der Begleitung.
Die Anerkennung nach Landesrecht
Wer über den Entlastungsbetrag mit der Pflegekasse abrechnen will, braucht eine Anerkennung als Angebot zur Unterstützung im Alltag. Die Voraussetzungen regeln die Länder unterschiedlich – meist eine Basisschulung von 30 bis 40 Stunden, ein erweitertes Führungszeugnis und der Nachweis einer Haftpflichtversicherung.
Diese Anerkennung ist zugleich die beste Absicherung: Sie definiert schriftlich, was das Angebot umfasst.
Was in den Vertrag gehört
Eine Aufzählung der vereinbarten Leistungen und ein Satz, der Pflege ausdrücklich ausschließt. Dazu eine Vollmacht für den Notfall – wen im Ernstfall anrufen, wer entscheidet.
Quellen
- Entlastungsbetrag für Angebote zur Unterstützung im Alltag (§ 45b SGB XI). gesetze-im-internet.de
- Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag durch Landesrecht (§ 45a SGB XI). gesetze-im-internet.de
- Häusliche Pflegehilfe durch geeignete Pflegekräfte (§ 36 SGB XI). gesetze-im-internet.de
Alles zum Beruf – Alltag, Kunden, Verdienst und was daraus werden kann – steht auf der Berufsseite Selbstständig als Seniorenbegleitung.