Der Einstieg in die Entrümpelung ist mit überschaubarem Aufwand zu schaffen, wenn man die Reihenfolge kennt. Wer die abfallrechtliche Seite überspringt und einfach losfährt, riskiert ein Bußgeld – das lässt sich mit ein paar Behördengängen vermeiden.
Erstens: anmelden und Abfall anzeigen
Zuerst meldest du ein Gewerbe an. Der entscheidende zweite Schritt, den viele nicht kennen: Wer gewerblich Abfälle sammelt und befördert, muss das vor Aufnahme der Tätigkeit nach §53 Kreislaufwirtschaftsgesetz bei der zuständigen Behörde anzeigen. Das geht kostenlos online und gilt für nicht gefährliche Abfälle. Willst du auch gefährliche Abfälle wie Farben, Lösungsmittel oder Asbest mitnehmen, brauchst du eine Erlaubnis nach §54 – oder du gibst solche Sachen bewusst an Fachbetriebe ab und hältst dir den Aufwand vom Hals.
Zweitens: Fahrzeug und Absicherung
Das Herzstück ist ein Transporter oder ein Anhänger mit genug Volumen. Wichtig: Für gewerbliche Abfalltransporte musst du das Fahrzeug mit dem sogenannten A-Schild kennzeichnen und die Anzeige mitführen. Dazu gehört eine Betriebshaftpflicht, die Schäden in fremden Wohnungen und beim Transport abdeckt – in einer vollgestellten Wohnung ist schnell etwas beschädigt, und das willst du versichert wissen.
Drittens: die ersten Aufträge
Die verlässlichsten Auftraggeber sitzen dort, wo regelmäßig geräumt werden muss: Hausverwaltungen, Immobilienmakler, Bestattungsunternehmen, Betreuungsbüros und Angehörige, die einen Nachlass auflösen. Sprich diese gezielt an, statt nur auf Privatkunden zu warten – ein einziger zufriedener Hausverwalter bringt dir über die Jahre mehr Aufträge als jede Anzeige. Ein Eintrag bei Google mit Ort und ein paar Vorher-Nachher-Bilder runden das ab.
Mehr braucht der Start nicht. Gewerbe, Abfall-Anzeige, Fahrzeug samt A-Schild, Versicherung, ein paar feste Partner – in wenigen Tagen aufgesetzt. Der erste sauber abgewickelte Auftrag ist deine beste Werbung, denn in diesem Geschäft zählt der Ruf, zuverlässig und ehrlich zu sein.
Die vollständige Reihenfolge – Anmeldung, Ausstattung, erste Aufträge – habe ich im Quick Guide „Selbstständig in der Entrümpelung" aufgeschrieben.
Quellen
- Gewerbliche Sammler und Beförderer nicht gefährlicher Abfälle unterliegen der Anzeigepflicht nach § 53 KrWG. gesetze-im-internet.de
- Für gefährliche Abfälle besteht eine Erlaubnispflicht nach § 54 KrWG. gesetze-im-internet.de
Auch andere Wege führen in die Selbstständigkeit ohne Ausbildung – die Übersicht zeigt alle 24 im Vergleich.