Ein Gartenservice lässt sich mit überschaubarem Kapital starten, wenn man an der richtigen Stelle spart und einen Posten nicht vergisst, den viele übersehen: die Saison.
Die Ausstattung
Das Werkzeug ist der Hauptposten. Ein ordentlicher Rasenmäher, Heckenschere, Freischneider und Handwerkzeug summieren sich, dazu ein Anhänger für den Grünschnitt. Wer alles neu kauft, ist schnell im mittleren vierstelligen Bereich. Der klügere Weg für den Anfang: die teuren Maschinen mieten oder gebraucht kaufen und erst dann in eigenes Gerät investieren, wenn die Auftragslage steht. So bindest du kein Kapital, das noch nicht verdient ist.
Die kleineren Posten
Die Gewerbeanmeldung kostet je nach Gemeinde 20 bis 60 Euro. Die Betriebshaftpflicht liegt im niedrigen dreistelligen Bereich pro Jahr und ist Pflicht, bevor du im fremden Garten arbeitest. Dazu kommen Arbeitskleidung, Schutzausrüstung und, falls nötig, ein Fachnachweis wie der Pflanzenschutz-Sachkundenachweis oder der Motorsägeschein.
Der unterschätzte Posten: die Winterflaute
Hier liegt der eigentliche Denkfehler vieler Gründer. Der Gartenservice ist ein Saisongeschäft: Von November bis Februar fällt kaum Umsatz an, während die laufenden Kosten weiterlaufen. Du brauchst deshalb von Anfang an eine Rücklage, die drei bis vier magere Monate überbrückt. Wer das nicht einplant, gerät im ersten Winter in die Klemme – egal wie gut die Saison lief. Ein Winterdienst im Angebot kann die kalte Zeit teilweise ausgleichen.
Unterm Strich kommst du mit gemietetem Gerät und Grundausstattung für einen mittleren dreistelligen bis unteren vierstelligen Betrag in den Start – plus die Winterrücklage, die kein Extra, sondern Pflicht ist.
Eine durchgerechnete Startkalkulation mit realen Zahlen findest du im Quick Guide „Selbstständig im Gartenservice".
Quellen
- Reine Gartenpflege ist ein zulassungsfreies Gewerbe; ausführende Bauleistungen können das zulassungspflichtige Handwerk berühren (Anlage A, § 1 HwO). gesetze-im-internet.de
- Schonzeit für Hecken und Gehölze vom 1. März bis 30. September (§ 39 BNatSchG). gesetze-im-internet.de
- Ein Pflanzenschutz-Sachkundenachweis nach § 9 PflSchG ist beim gewerblichen Einsatz von Pflanzenschutzmitteln erforderlich. gesetze-im-internet.de
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