Stundenweise Betreuung im Haushalt der Familie ist ohne jede Erlaubnis möglich. Sobald daraus Regelmäßigkeit wird, ändert sich das – und zwar an einer klar definierten Grenze.

Die beiden Zahlen

Eine Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII braucht, wer ein Kind mehr als fünfzehn Stunden wöchentlich und länger als drei Monate außerhalb des Elternhauses betreut – gegen Entgelt.

Beide Bedingungen müssen zusammenkommen. Wer zehn Stunden die Woche betreut, bleibt darunter. Wer ein Kind für sechs Wochen ganztags übernimmt, ebenfalls.

Entscheidend ist außerdem das „außerhalb des Elternhauses". Wer zur Familie ins Haus geht, fällt nicht darunter.

Was die Erlaubnis verlangt

Eine Qualifizierung von 160 Unterrichtsstunden nach dem bundesweiten Curriculum, ein erweitertes Führungszeugnis, ein Gesundheitszeugnis, einen Erste-Hilfe-Kurs am Kind und die Prüfung der Räume durch das Jugendamt.

Der Kurs wird in vielen Kommunen gefördert oder vollständig übernommen – die Nachfrage nach Tagespflegepersonen ist hoch, und die Ämter haben ein Interesse daran.

Was sie einbringt

Die Erlaubnis erlaubt die gleichzeitige Betreuung von bis zu fünf Kindern. Aus 15 Euro je Stunde für ein Kind werden 40 bis 60 Euro für fünf.

Dazu kommt die Vermittlung durch das Jugendamt. Wer in dessen Listen steht, bekommt Anfragen, ohne zu werben.

Das erweiterte Führungszeugnis

Es wird bei jeder Betreuungstätigkeit verlangt, auch ohne Erlaubnispflicht. Für ehrenamtliche und bestimmte berufliche Tätigkeiten mit Kindern wird es gebührenfrei ausgestellt – das Jugendamt stellt dafür eine Bescheinigung aus.

Es unaufgefordert vorzulegen, schafft bei Eltern mehr Vertrauen als jede Referenz.

Versicherung

Die private Haftpflicht deckt Schäden bei beruflicher Betreuung fremder Kinder nicht. Nötig ist eine Betriebshaftpflicht mit ausdrücklichem Einschluss der Kinderbetreuung – bei Tagespflege ohnehin Voraussetzung für die Erlaubnis.

Tagespflegepersonen sind zudem über die Unfallversicherung abgesichert; die Anmeldung läuft über den zuständigen Unfallversicherungsträger.

Quellen

Alles zum Beruf – Alltag, Kunden, Verdienst und was daraus werden kann – steht auf der Berufsseite Selbstständig als Kinderbetreuung.

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag gibt praktische Erfahrung und allgemeine Informationen wieder – keine Rechts-, Steuer- oder Unternehmensberatung. Gesetze, Beträge, Fristen und Zuständigkeiten ändern sich; trotz sorgfältiger Recherche ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität. Kläre deinen konkreten Fall vor verbindlichen Entscheidungen mit der zuständigen Stelle – Handwerkskammer, IHK, Gewerbe- oder Ordnungsamt bzw. Steuerberater.
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