Stundenweise Betreuung im Haushalt der Familie ist ohne jede Erlaubnis möglich. Sobald daraus Regelmäßigkeit wird, ändert sich das – und zwar an einer klar definierten Grenze.
Die beiden Zahlen
Eine Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII braucht, wer ein Kind mehr als fünfzehn Stunden wöchentlich und länger als drei Monate außerhalb des Elternhauses betreut – gegen Entgelt.
Beide Bedingungen müssen zusammenkommen. Wer zehn Stunden die Woche betreut, bleibt darunter. Wer ein Kind für sechs Wochen ganztags übernimmt, ebenfalls.
Entscheidend ist außerdem das „außerhalb des Elternhauses". Wer zur Familie ins Haus geht, fällt nicht darunter.
Was die Erlaubnis verlangt
Eine Qualifizierung von 160 Unterrichtsstunden nach dem bundesweiten Curriculum, ein erweitertes Führungszeugnis, ein Gesundheitszeugnis, einen Erste-Hilfe-Kurs am Kind und die Prüfung der Räume durch das Jugendamt.
Der Kurs wird in vielen Kommunen gefördert oder vollständig übernommen – die Nachfrage nach Tagespflegepersonen ist hoch, und die Ämter haben ein Interesse daran.
Was sie einbringt
Die Erlaubnis erlaubt die gleichzeitige Betreuung von bis zu fünf Kindern. Aus 15 Euro je Stunde für ein Kind werden 40 bis 60 Euro für fünf.
Dazu kommt die Vermittlung durch das Jugendamt. Wer in dessen Listen steht, bekommt Anfragen, ohne zu werben.
Das erweiterte Führungszeugnis
Es wird bei jeder Betreuungstätigkeit verlangt, auch ohne Erlaubnispflicht. Für ehrenamtliche und bestimmte berufliche Tätigkeiten mit Kindern wird es gebührenfrei ausgestellt – das Jugendamt stellt dafür eine Bescheinigung aus.
Es unaufgefordert vorzulegen, schafft bei Eltern mehr Vertrauen als jede Referenz.
Versicherung
Die private Haftpflicht deckt Schäden bei beruflicher Betreuung fremder Kinder nicht. Nötig ist eine Betriebshaftpflicht mit ausdrücklichem Einschluss der Kinderbetreuung – bei Tagespflege ohnehin Voraussetzung für die Erlaubnis.
Tagespflegepersonen sind zudem über die Unfallversicherung abgesichert; die Anmeldung läuft über den zuständigen Unfallversicherungsträger.
Quellen
- Erlaubnis zur Kindertagespflege ab 15 Stunden wöchentlich und mehr als drei Monaten (§ 43 SGB VIII). gesetze-im-internet.de
- Förderung in Kindertagespflege (§ 23 SGB VIII). gesetze-im-internet.de
- Erweitertes Führungszeugnis bei Tätigkeiten mit Kindern (§ 30a BZRG, § 72a SGB VIII). gesetze-im-internet.de
Alles zum Beruf – Alltag, Kunden, Verdienst und was daraus werden kann – steht auf der Berufsseite Selbstständig als Kinderbetreuung.