Ob sich Kinderbetreuung rechnet, hängt stark davon ab, in welcher Form du sie betreibst. Zwischen dem gelegentlichen Abend-Babysitting und der geförderten Tagespflege liegen Welten – beides kann sich lohnen, aber auf ganz unterschiedliche Weise, und wer das vermischt, verrechnet sich.
Babysitting: der flexible Zuverdienst
Der Stundensatz beim Babysitting ist regional verschieden und klingt einzeln nach wenig. Entscheidend ist, dass die gefragten Zeiten gut bezahlt und planbar sind: Abende, Wochenenden, Ferien, spontane Ausfälle. Wer sich zwei, drei feste Familien aufbaut, die regelmäßig buchen, hat einen verlässlichen Zuverdienst mit minimalem Aufwand. Randzeiten und Wochenenden lassen sich mit einem Zuschlag ansetzen – Eltern zahlen ihn, weil sie in diesen Zeiten am dringendsten jemanden brauchen. Der Aufwand bleibt dabei gering: keine Ausrüstung, keine Vorbereitung, du erscheinst und betreust.
Tagespflege: das eigentliche Einkommen
Wer den Schritt zur Kindertagespflege geht, spielt in einer anderen Liga. Als Tagesmutter oder Tagesvater betreust du bis zu fünf Kinder gleichzeitig und erhältst für geförderte Betreuungsverhältnisse eine laufende Geldleistung vom Jugendamt – ein planbares, regelmäßiges Einkommen statt einzelner Abendjobs. Das rechtfertigt den Aufwand der Qualifizierung, verlangt aber eben auch die Erlaubnis, geeignete Räume und den festen Alltag mit mehreren Kindern über den ganzen Tag. Das ist kein Zuverdienst mehr, sondern ein Vollzeitberuf mit allem, was dazugehört.
Die ehrliche Einordnung
Als Nebeneinkommen lohnt sich das Babysitting sofort und ohne Risiko – vorausgesetzt, du baust dir feste Familien auf, statt auf Einzelbuchungen zu warten. Als Vollerwerb lohnt sich der Weg über die Tagespflege, mit ihrem planbaren, geförderten Einkommen. Wer nur gelegentliche Einzelstunden quer durch die Stadt rechnet, wird enttäuscht. Wer feste Familien oder den Schritt zur Tagesmutter plant, hat ein tragfähiges Modell – und die Wahl zwischen beidem ist letztlich eine Frage, wie viel du aus der Kinderbetreuung machen willst.
Was am Ende übrig bleibt und ab wann sich der Beruf trägt, rechnet der Quick Guide „Selbstständig in der Kinderbetreuung" im Detail vor.
Quellen
- Eine Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII ist nötig, wenn fremde Kinder außerhalb ihres Elternhauses mehr als 15 Stunden wöchentlich, gegen Entgelt und länger als drei Monate betreut werden. gesetze-im-internet.de
- In der Kinder- und Jugendhilfe ist ein erweitertes Führungszeugnis vorgesehen (§ 72a SGB VIII). gesetze-im-internet.de
Welche Berufe sich ohne Ausbildung selbstständig ausüben lassen, zeigt die komplette Übersicht – 24 auf einen Blick.