Beim Umgang mit fremden Tieren gegen Geld redet der Tierschutz mit. Die entscheidende Frage lautet: Brauchst du eine Erlaubnis nach §11 Tierschutzgesetz? Die Antwort hängt davon ab, was genau du tust – und wo du wohnst. Beides muss man kennen, bevor man das erste Inserat schaltet.
Die klare Seite: Tierpension
Sobald du Tiere bei dir aufnimmst und über Nacht betreust, also eine Art Tierpension betreibst, ist der Fall eindeutig: Das ist erlaubnispflichtig nach §11 Absatz 1. Du brauchst die Genehmigung des Veterinäramts, einen Sachkundenachweis, ein Führungszeugnis und geeignete, tierschutzgerechte Räumlichkeiten, die das Amt in Augenschein nimmt. Ohne diese Erlaubnis zu starten ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 Euro geahndet werden kann – und die Tätigkeit darf erst nach Erteilung der Erlaubnis überhaupt beginnen, nicht schon während des Antrags.
Die Grauzone: mobile Betreuung
Anders liegt es beim reinen Gassi-Service und bei Besuchen, bei denen das Tier in seinem Zuhause bleibt. Das Gesetz erfasst diese mobilen Betreuer nicht ausdrücklich – eine Regelungslücke. In der Praxis handhaben die Veterinärämter das sehr unterschiedlich, teils sogar von Stadtteil zu Stadtteil. In der einen Stadt bleibt die mobile Betreuung erlaubnisfrei, solange du keine Tiere bei dir aufnimmst; in der nächsten verlangt das Amt schon dann eine Erlaubnis, wenn du ein einziges Gasttier in deine Wohnung lässt. Verlass dich hier auf nichts, was du im Internet liest – auch nicht auf diesen Text. Die einzige verbindliche Auskunft gibt dein zuständiges Veterinäramt, und die holst du dir vor dem Start.
Was ohnehin gilt
Zwei Dinge unabhängig von der Erlaubnisfrage: Sobald du regelmäßig gegen Bezahlung betreust, ist es gewerbsmäßig – du meldest ein Gewerbe an und gibst die Einnahmen an. Und du brauchst eine Betriebshaftpflicht, die den Umgang mit fremden Tieren abdeckt. Schwarzarbeit ist auch hier keine Grauzone, sondern schlicht riskant: Kommt es zu einem Schaden oder Unfall, stehst du ohne Versicherung und mit einem Bein im Bußgeldverfahren da.
Die Faustregel: Übernachtung bei dir bedeutet sicher Erlaubnispflicht, reine mobile Betreuung ist regional verschieden. Ein Anruf beim Veterinäramt am Anfang klärt in zehn Minuten, was sonst zum teuren Missverständnis wird – und verschafft dir nebenbei ein Argument gegenüber Kunden, die genau wissen wollen, wem sie ihr Tier anvertrauen.
Welche Regeln gelten und wo die Grenzen liegen, ordnet der Quick Guide „Selbstständig in der Tierbetreuung" vollständig ein.
Quellen
- Die gewerbsmäßige Betreuung fremder Tiere ist erlaubnispflichtig (§ 11 TierSchG); zuständig ist das Veterinäramt. gesetze-im-internet.de
- Anzeige des Gewerbes nach § 14 GewO vor Aufnahme der Tätigkeit. gesetze-im-internet.de
Die vollständige Liste der Berufe, in denen du ohne Ausbildung starten kannst, steht in der Übersicht.