Seit dem 1. Juli 2026 ist das Bürgergeld Geschichte. An seine Stelle tritt die „neue Grundsicherung", die ausgezahlte Leistung heißt jetzt „Grundsicherungsgeld". Beschlossen hat das Bundeskabinett die Reform im Dezember 2025, Bundestag und Bundesrat haben im März 2026 zugestimmt; rechtlich bleibt alles im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) verankert. Betroffen sind rund 5,5 Millionen Menschen. Und es ist mehr als ein neuer Name – sonst wäre es keine Zeile wert.
Was gleich bleibt
Zunächst die Entwarnung: Am Geld ändert sich vorerst wenig. Der Regelsatz liegt 2026 unverändert bei 563 Euro für Alleinstehende, und wer kooperiert – zu Terminen erscheint, sich bewirbt, mitwirkt –, spürt im Alltag kaum einen Unterschied. Die monatliche Zahlung bleibt im Kern dieselbe. Wer also einfach weitermacht wie bisher, muss nicht über Nacht mit weniger auskommen.
Was strenger wird
Die Reform verschiebt nicht die Höhe, sondern die Bedingungen – und zwar in drei Bereichen deutlich:
Sanktionen. Wer eine zumutbare Arbeit oder Maßnahme ohne wichtigen Grund ablehnt, muss mit Kürzungen rechnen – 30 Prozent bei Pflichtverletzungen, bei beharrlicher Arbeitsverweigerung bis zu 100 Prozent des Regelbedarfs. Das Bundesverfassungsgericht hatte 2019 enge Grenzen für solche Totalsanktionen gezogen; ob die neue Härte vor Gericht Bestand hat, wird die Zukunft zeigen.
Vermögen. Hier liegt die für viele einschneidendste Änderung. Die bisherige einjährige Karenzzeit, in der Ersparnisse weitgehend geschützt blieben, entfällt. Stattdessen gelten von Tag eins die regulären Vermögensgrenzen; das geschützte Schonvermögen wird abgesenkt und an das Alter gekoppelt. Auch der Schutz der Wohnkosten im ersten Jahr wird enger. Wer eine Notfallrücklage angespart hat, muss sie künftig früher einsetzen.
Vermittlungsvorrang. Die Devise heißt wieder klarer „erst Arbeit": Eine zumutbare Stelle hat Vorrang vor längeren Qualifizierungen. Das Ziel der Regierung ist erklärtermaßen, Menschen schneller in Arbeit zu bringen und die Zahl der Leistungsbeziehenden zu senken.
Der Streit darüber
Politisch ist die Sache umkämpft, und das gehört zur ehrlichen Einordnung dazu. Die Regierungskoalition spricht von einem notwendigen Kurswechsel, der Eigenverantwortung und Solidarität neu austariere. Sozialverbände und Teile der Opposition warnen dagegen vor einem Rückfall in die Härte der Hartz-IV-Jahre und vor verfassungsrechtlichen Problemen bei den Sanktionen. Ein typischer Fall macht die Tragweite greifbar: Wer mit 45 den Job verliert, dessen Arbeitslosengeld I ausläuft und der 20.000 Euro auf dem Konto hat, muss diese Rücklage nun früher angreifen als unter dem alten Bürgergeld. Wo man hier steht, ist eine Frage der politischen Überzeugung – die Fakten sind in beide Richtungen offen darstellbar.
Der nüchterne Schluss
Unabhängig davon, wie man die Reform bewertet, bleibt eine praktische Erkenntnis: Das soziale Netz ist enger geknüpft und an mehr Bedingungen gebunden als zuvor. Es trägt weiter, aber es ist weniger das bequeme Polster, als das es manche gesehen haben. Die verlässlichste Unabhängigkeit von diesen Regeln ist und bleibt ein eigenes Einkommen. Für wen das im Bezug eine reale Option ist, der sollte wissen: Wer sich aus der Grundsicherung heraus selbstständig macht, kann über das Einstiegsgeld (§ 16b SGB II) gefördert werden – das Pendant zum Gründungszuschuss. Welche Tätigkeiten sich ohne Studium und ohne Ausbildung dafür eignen, zeigt die NEUSTART-Serie. Das ist kein Patentrezept und nichts für jeden – aber der Weg, der einen von den Regeln des Jobcenters am ehesten unabhängig macht.
Quellen
- Bundesregierung und Tagesschau: Das Bundeskabinett beschloss die Reform im Dezember 2025, Bundestag (5. März 2026) und Bundesrat (27. März 2026) stimmten zu. Das Bürgergeld endet zum 30. Juni 2026; die Leistung heißt fortan „Grundsicherungsgeld" und bleibt im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) verankert. tagesschau.de
- Der Regelsatz bleibt 2026 unverändert (Alleinstehende 563 €); für kooperative Leistungsberechtigte ändert sich am ausgezahlten Betrag zunächst wenig. bundesregierung.de
- Verschärfte Sanktionen (§§ 31a, 31b SGB II): bei Pflichtverletzungen 30 % Kürzung, bei beharrlicher Arbeitsverweigerung bis zu 100 %. Das Bundesverfassungsgericht hatte 2019 (1 BvL 7/16) enge Grenzen für Totalsanktionen gesetzt – ein zentraler Streitpunkt der Reform. gesetze-im-internet.de
- Strengere Vermögensprüfung: Die einjährige Karenzzeit beim Vermögen entfällt; das Schonvermögen (§ 12 SGB II) wird abgesenkt und an das Lebensalter gekoppelt. Auch der Schutz der Unterkunftskosten im ersten Jahr wird eingeschränkt. gesetze-im-internet.de
- Rund 5,5 Millionen Menschen bezogen zuletzt Bürgergeld – sie alle sind von der Umstellung betroffen. tagesschau.de
- Einstiegsgeld (§ 16b SGB II): Wer aus dem Leistungsbezug heraus eine selbstständige Tätigkeit aufnimmt, kann von der Agentur einen Zuschuss erhalten – das Pendant zum Gründungszuschuss für ALG-I-Bezieher. gesetze-im-internet.de
Den kompletten Ablauf, wenn du dich trotz Bezug selbstständig machen willst, habe ich gesondert aufgeschrieben.