Finanzen

Gründungszuschuss

Förderung der Agentur für Arbeit für Gründungen aus der Arbeitslosigkeit – eine Ermessensleistung.

Der Gründungszuschuss nach § 93 SGB III unterstützt den Weg aus der Arbeitslosigkeit in die Selbstständigkeit. Er ist eine Ermessensleistung – es besteht kein Rechtsanspruch, auch wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Voraussetzungen

Du beziehst Arbeitslosengeld I und hast bei Aufnahme der Selbstständigkeit noch mindestens 150 Tage Restanspruch. Die Tätigkeit muss hauptberuflich sein, also mindestens 15 Stunden wöchentlich. Nötig sind ein tragfähiger Businessplan und eine fachkundige Stellungnahme – von IHK, Handwerkskammer, Steuerberater oder einer anerkannten Beratungsstelle.

Die zwei Phasen

Sechs Monate lang bekommst du dein bisheriges Arbeitslosengeld weiter, zusätzlich 300 Euro monatlich für die soziale Absicherung. Danach kannst du für weitere neun Monate die 300 Euro beantragen, wenn die Geschäftstätigkeit nachweisbar läuft.

Der Zeitpunkt

Der Antrag muss vor Aufnahme der Selbstständigkeit gestellt werden. Wer erst gründet und dann fragt, bekommt nichts. Die Reihenfolge ist: Beratung, Businessplan, fachkundige Stellungnahme, Antrag, Bewilligung, dann Gewerbeanmeldung.

Was die Bewilligung beeinflusst

Die Qualität des Businessplans, die Plausibilität der Umsatzplanung und die persönliche Eignung. Ein realistischer Plan mit belegbaren Zahlen und ersten Kundenkontakten überzeugt mehr als optimistische Prognosen. Bei Ablehnung ist ein Widerspruch möglich.

Steuerlich

Der Gründungszuschuss ist steuerfrei und unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt. Er muss nicht zurückgezahlt werden, solange die Voraussetzungen eingehalten wurden.

Angaben ohne Gewähr, keine Steuer- oder Rechtsberatung.

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