Der Gartenservice ist rechtlich unkompliziert, hat aber drei Stellen, an denen man aufpassen sollte: die Abgrenzung zum Handwerk, die Fachnachweise und den Naturschutz. Wer diese drei kennt, arbeitet auf der sicheren Seite.
Pflege oder Handwerk?
Die reine Gartenpflege – mähen, schneiden, jäten, bepflanzen – ist ein freies Gewerbe ohne Meisterpflicht. Auch landschaftsgärtnerisch geprägte Arbeiten samt kleinerer Wege und Pflasterflächen bleiben erlaubnisfrei. Verschiebt sich dein Schwerpunkt aber auf reinen Bau – große Pflaster- und Mauerarbeiten, Stützmauern, Tiefbau, Elektro- oder Wasseranschlüsse –, können meisterpflichtige Handwerke greifen. Die Handwerkskammer klärt dein Leistungsspektrum kostenlos, bevor daraus eine Rückfrage wird.
Die Fachnachweise
Zwei Nachweise sind je nach Tätigkeit Pflicht: Wer gewerblich Pflanzenschutzmittel ausbringt, braucht den Pflanzenschutz-Sachkundenachweis. Wer mit der Motorsäge Bäume bearbeitet, sollte den entsprechenden Motorsägeschein haben, besonders im öffentlichen Raum. Beides ist überschaubar, aber verpflichtend, wenn die Tätigkeit es verlangt.
Der Naturschutz: die Schonzeit
Der Punkt, den viele nicht auf dem Schirm haben: Das Bundesnaturschutzgesetz verbietet das Fällen und den radikalen Rückschnitt von Hecken, Gebüschen und Gehölzen in der Zeit vom 1. März bis 30. September – zum Schutz brütender Vögel. Schonende Form- und Pflegeschnitte bleiben in dieser Zeit erlaubt, das kräftige „Auf-den-Stock-Setzen“ nicht. Dazu können kommunale Baumschutzsatzungen weitere Regeln für das Fällen von Bäumen aufstellen. Wer das ignoriert, riskiert ein Bußgeld und verärgert Kunden, die sich darauf verlassen.
Die Faustregel: Pflege frei, Bau im Zweifel mit der Kammer klären, Fachnachweise besorgen, wo nötig, und die Schonzeit einhalten. Vier Punkte, einmal geklärt – und der Gartenservice läuft rechtlich sauber.
Welche Regeln gelten und wo die Grenzen liegen, ordnet der Quick Guide „Selbstständig im Gartenservice" vollständig ein.
Quellen
- Reine Gartenpflege ist ein zulassungsfreies Gewerbe; ausführende Bauleistungen können das zulassungspflichtige Handwerk berühren (Anlage A, § 1 HwO). gesetze-im-internet.de
- Schonzeit für Hecken und Gehölze vom 1. März bis 30. September (§ 39 BNatSchG). gesetze-im-internet.de
- Ein Pflanzenschutz-Sachkundenachweis nach § 9 PflSchG ist beim gewerblichen Einsatz von Pflanzenschutzmitteln erforderlich. gesetze-im-internet.de
Auch andere Wege führen in die Selbstständigkeit ohne Ausbildung – die Übersicht zeigt alle 24 im Vergleich.