Die Fahrzeugüberführung ist einer der offensten Wege in die Selbstständigkeit rund ums Auto: Du fährst Fahrzeuge im Auftrag von A nach B – vom Werk zum Händler, zwischen Standorten, zum Kunden nach dem Online-Kauf. Dafür brauchst du weder eine Ausbildung noch eine besondere Erlaubnis. Es ist eine freie gewerbliche Fahrdienstleistung.

Warum kein Güterkraftverkehr

Ein verbreiteter Irrtum: Man müsse wie ein Kurier die 3,5-Tonnen-Grenze des Güterkraftverkehrsgesetzes beachten. Das gilt hier nicht, denn du transportierst kein Frachtgut – du fährst das Fahrzeug auf eigener Achse selbst. Damit fällt die Tätigkeit nicht unter das Güterkraftverkehrsgesetz. Erst wenn du Fahrzeuge auf einem Anhänger oder Transporter beförderst, sähe die Sache anders aus.

Was du wirklich brauchst

Statt eines Zeugnisses zählen ein sauberer Führerschein der passenden Klasse, Zuverlässigkeit und ein ruhiges, sicheres Fahren – schließlich vertraut dir der Auftraggeber ein oft hochwertiges Fahrzeug an. Ein eigenes Auto brauchst du für den Job nicht: Du fährst ja das Fahrzeug des Kunden. Das macht den Einstieg besonders kapitalarm.

Worauf es ankommt

Für den Start reicht die Gewerbeanmeldung. Die beiden Punkte, die du beherrschen musst, sind das richtige Kennzeichen für die jeweilige Fahrt und die richtige Versicherung für das anvertraute Fahrzeug – dazu gleich mehr. Wer das im Griff hat, kann sofort loslegen.

Wie der Weg von der Anmeldung bis zum ersten zahlenden Kunden konkret aussieht, steht im Quick Guide „Selbstständig als Kfz-Überführungsfahrer".

Quellen

Wenn du wissen willst, welche Berufe ohne Ausbildung gehen, findest du in der Übersicht alle 24 auf einer Seite.

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag gibt praktische Erfahrung und allgemeine Informationen wieder – keine Rechts-, Steuer- oder Unternehmensberatung. Gesetze, Beträge, Fristen und Zuständigkeiten ändern sich; trotz sorgfältiger Recherche ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität. Kläre deinen konkreten Fall vor verbindlichen Entscheidungen mit der zuständigen Stelle – Handwerkskammer, IHK, Gewerbe- oder Ordnungsamt bzw. Steuerberater.
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