Jede geschäftsmäßige Website braucht eine vollständige Anbieterkennzeichnung – Verstöße werden abgemahnt.
Wer eine Website geschäftsmäßig betreibt, muss ein Impressum vorhalten. Die Pflicht ergibt sich aus dem Digitale-Dienste-Gesetz. Sie gilt auch für Social-Media-Profile, die geschäftlich genutzt werden.
Vollständiger Name – bei Einzelunternehmern Vor- und Nachname, nicht nur die Geschäftsbezeichnung. Ladungsfähige Anschrift, also eine echte Adresse, kein Postfach. E-Mail-Adresse und eine weitere schnelle Kontaktmöglichkeit, in der Regel die Telefonnummer. Bei umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen die USt-IdNr., sofern vorhanden.
Bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten kommen Aufsichtsbehörde, Kammer, Berufsbezeichnung und die berufsrechtlichen Regelungen dazu – etwa bei Immobilienmaklern nach § 34c GewO.
Leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar. In der Praxis: ein Link im Footer jeder Seite, mit maximal zwei Klicks erreichbar, klar als „Impressum" bezeichnet.
Wer von zu Hause arbeitet, muss die Privatadresse angeben – das lässt sich nicht umgehen. Alternativen sind ein angemieteter Büroplatz oder ein Coworking-Vertrag mit ladungsfähiger Anschrift. Ein reiner Postservice genügt nicht.
Sie ist ein eigenes Dokument neben dem Impressum, verpflichtend nach DSGVO, sobald personenbezogene Daten verarbeitet werden – was praktisch bei jeder Website der Fall ist, spätestens durch Server-Logs oder ein Kontaktformular.
Fehlende oder unvollständige Impressen sind ein klassisches Abmahnthema. Die Kosten liegen schnell im dreistelligen Bereich, der Aufwand für ein korrektes Impressum bei zwanzig Minuten.
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