Recht

Scheinselbstständigkeit

Formal selbstständig, tatsächlich abhängig beschäftigt – mit erheblichen Nachzahlungsrisiken.

Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn jemand formal als Selbstständiger auftritt, tatsächlich aber wie ein Arbeitnehmer eingegliedert und weisungsgebunden arbeitet. Die Deutsche Rentenversicherung prüft das – und der finanzielle Schaden trifft vor allem den Auftraggeber.

Die Indizien

Dafür sprechen: nur ein Auftraggeber, feste Arbeitszeiten und Anwesenheitspflicht, Weisungen zur Ausführung, Eingliederung in betriebliche Abläufe, kein eigenes Arbeitsmaterial, kein unternehmerisches Risiko, kein eigener Marktauftritt, Urlaubsabsprachen wie bei Angestellten.

Dagegen sprechen: mehrere Auftraggeber, freie Zeiteinteilung, eigene Betriebsmittel, eigene Preisgestaltung, eigene Werbung, Beauftragung eigener Hilfskräfte, Haftung für die eigene Leistung.

Die Ein-Auftraggeber-Frage

Ein einziger Auftraggeber ist allein noch kein Beweis, aber das stärkste Warnsignal. Wer dauerhaft über 5/6 seines Umsatzes von einem Kunden bezieht, sollte die Struktur prüfen lassen.

Die Folgen

Wird Scheinselbstständigkeit festgestellt, sind Sozialversicherungsbeiträge rückwirkend für bis zu vier Jahre nachzuzahlen – Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil. Der Auftraggeber haftet dafür; er kann nur die letzten drei Monate vom Auftragnehmer zurückfordern. Bei Vorsatz drohen zehn Jahre Nachforderung und ein Strafverfahren.

Das Statusfeststellungsverfahren

Bei Unsicherheit klärt ein Antrag nach § 7a SGB IV bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung den Status verbindlich. Das Verfahren ist kostenlos und schafft Rechtssicherheit für beide Seiten – deutlich angenehmer als eine Betriebsprüfung drei Jahre später.

Angaben ohne Gewähr, keine Steuer- oder Rechtsberatung.

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