Formal selbstständig, tatsächlich abhängig beschäftigt – mit erheblichen Nachzahlungsrisiken.
Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn jemand formal als Selbstständiger auftritt, tatsächlich aber wie ein Arbeitnehmer eingegliedert und weisungsgebunden arbeitet. Die Deutsche Rentenversicherung prüft das – und der finanzielle Schaden trifft vor allem den Auftraggeber.
Dafür sprechen: nur ein Auftraggeber, feste Arbeitszeiten und Anwesenheitspflicht, Weisungen zur Ausführung, Eingliederung in betriebliche Abläufe, kein eigenes Arbeitsmaterial, kein unternehmerisches Risiko, kein eigener Marktauftritt, Urlaubsabsprachen wie bei Angestellten.
Dagegen sprechen: mehrere Auftraggeber, freie Zeiteinteilung, eigene Betriebsmittel, eigene Preisgestaltung, eigene Werbung, Beauftragung eigener Hilfskräfte, Haftung für die eigene Leistung.
Ein einziger Auftraggeber ist allein noch kein Beweis, aber das stärkste Warnsignal. Wer dauerhaft über 5/6 seines Umsatzes von einem Kunden bezieht, sollte die Struktur prüfen lassen.
Wird Scheinselbstständigkeit festgestellt, sind Sozialversicherungsbeiträge rückwirkend für bis zu vier Jahre nachzuzahlen – Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil. Der Auftraggeber haftet dafür; er kann nur die letzten drei Monate vom Auftragnehmer zurückfordern. Bei Vorsatz drohen zehn Jahre Nachforderung und ein Strafverfahren.
Bei Unsicherheit klärt ein Antrag nach § 7a SGB IV bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung den Status verbindlich. Das Verfahren ist kostenlos und schafft Rechtssicherheit für beide Seiten – deutlich angenehmer als eine Betriebsprüfung drei Jahre später.
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