Wer gewerbsmäßig Tiere betreut, braucht eine Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz. Das schreckt viele ab und ist bei näherem Hinsehen die niedrigste Hürde unter allen Erlaubnispflichten dieser Reihe.
Was geprüft wird
Drei Dinge: die Sachkunde der verantwortlichen Person, die Zuverlässigkeit und die Eignung der Räume, sofern Tiere untergebracht werden.
Die Sachkunde wird in der Regel im Fachgespräch beim Veterinäramt festgestellt. Gefragt wird nach Haltungsbedingungen, Erkennen von Krankheitsanzeichen, Verhalten und rechtlichen Grundlagen. Wer praktische Erfahrung mitbringt oder einen anerkannten Kurs besucht hat, besteht das.
Es ist kein Examen mit Durchfallquote, sondern eine Feststellung, ob jemand weiß, was er tut.
Was es kostet und dauert
Je nach Landkreis 50 bis 400 Euro, Bearbeitungszeit vier bis zehn Wochen. Das gehört in die Zeitplanung – wer im Frühjahr starten will, beantragt im Winter.
Die Erlaubnis wird für bestimmte Tierarten und Tätigkeiten erteilt. Wer später erweitern will – etwa von Gassiservice auf Übernachtungsbetreuung –, meldet das nach.
Bei Betreuung im eigenen Haushalt
Dann werden die Räume geprüft: Platz, Rückzugsmöglichkeiten, gesicherter Außenbereich, Trennung von Tieren verschiedener Halter. Bei einer Wohnung ohne Garten wird die Zahl der gleichzeitig betreuten Tiere begrenzt.
Die Haftungsfrage
Das ist der Punkt, den die meisten unterschätzen. Solange ein Tier in deiner Obhut ist, greift die Tierhalterhaftpflicht des Kunden nicht – jedenfalls nicht selbstverständlich. Reißt sich ein Hund los und verursacht einen Unfall, stehst du in der Verantwortung.
Deshalb: Betriebshaftpflicht mit ausdrücklichem Einschluss fremder Tiere in Obhut. Das ist keine Zusatzklausel, sondern die Grundlage.
Was in den Vertrag gehört
Die vereinbarten Leistungen und Zeiten, eine Vollmacht für den Tierarztbesuch im Notfall samt Kostenrahmen, Angaben zu Futter und Medikamenten, und die Bestätigung, dass Impfschutz und Haftpflicht des Halters bestehen.
Quellen
- Erlaubnispflicht für gewerbsmäßige Tierbetreuung und -haltung (§ 11 TierSchG). gesetze-im-internet.de
- Grundsätze der Tierhaltung und Betreuung (§ 2 TierSchG). gesetze-im-internet.de
- Haftung des Tierhalters (§ 833 BGB) und des Tieraufsehers (§ 834 BGB). gesetze-im-internet.de
Alles zum Beruf – Alltag, Kunden, Verdienst und was daraus werden kann – steht auf der Berufsseite Selbstständig als Tierbetreuung.