Computerhilfe ist zulassungsfrei und ohne besondere Erlaubnis möglich. Die rechtlichen Fragen entstehen nicht beim Start, sondern beim ersten Geschäftskunden.
Der Auftragsverarbeitungsvertrag
Wer für einen Betrieb Systeme betreut, in denen personenbezogene Daten liegen, verarbeitet diese Daten im Auftrag. Die Datenschutz-Grundverordnung schreibt dafür einen Vertrag vor.
Er regelt Gegenstand und Dauer der Verarbeitung, die Weisungsgebundenheit, technische und organisatorische Maßnahmen, den Umgang mit Unterauftragnehmern und die Löschung nach Vertragsende.
Ohne ihn verstoßen beide Seiten. Arztpraxen, Kanzleien und Steuerbüros verlangen ihn ohnehin – bei Handwerksbetrieben muss man ihn selbst ansprechen.
Muster stellen die Landesdatenschutzbehörden kostenlos bereit.
Die Schweigepflicht
Bei Arztpraxen, Kanzleien und Pflegediensten gilt eine Besonderheit: Wer als mitwirkende Person Zugang zu Berufsgeheimnissen erhält, unterliegt selbst der Schweigepflicht nach § 203 StGB.
Deren Verletzung ist eine Straftat, kein Vertragsbruch. Das schreckt viele ab – und ist zugleich der Grund, warum in diesem Bereich gute Sätze gezahlt werden.
Praktisch bedeutet es: eine schriftliche Verpflichtung unterschreiben, keine Daten ansehen, die für die Arbeit nicht nötig sind, und keine Kopien behalten.
Die Haftung für Daten
Eine misslungene Migration, eine gelöschte Partition, eine Sicherung, die seit Monaten nicht lief – der Schaden ist der Wert der Arbeit, die in den Daten steckt.
Bei einem Steuerbüro entspricht das Monaten. Bei einem Handwerksbetrieb der gesamten Auftragsverwaltung.
Das ist ein reiner Vermögensschaden – ohne Sach- oder Personenschaden. Eine gewöhnliche Betriebshaftpflicht kommt dafür nicht auf. Nötig ist eine Vermögensschadenhaftpflicht.
Die zwei Gewohnheiten, die schützen
Vor jedem Eingriff eine Sicherung – und zwar eine überprüfte. Nicht „ich habe kopiert", sondern „ich habe stichprobenartig geöffnet".
Und schriftlich festhalten, welchen Zustand man vorgefunden hat. Wer dokumentiert, dass die Sicherung des Kunden seit acht Monaten nicht lief, steht anders da als jemand ohne Notiz.
Bei Fernwartung
Die gewerbliche Nutzung kostenloser Fernwartungswerkzeuge ist meist nicht zulässig, und die Anbieter erkennen es. Wer erwischt wird, verliert den Zugang mitten im Kundeneinsatz.
Eine gewerbliche Lizenz kostet im mittleren dreistelligen Bereich im Jahr und spart bei jedem zweiten Auftrag die Fahrt.
Quellen
- Auftragsverarbeitung und vertragliche Anforderungen (Art. 28 DSGVO). dsgvo-gesetz.de
- Verletzung von Privatgeheimnissen durch mitwirkende Personen (§ 203 StGB). gesetze-im-internet.de
- Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 DSGVO). dsgvo-gesetz.de
- Schadensersatzpflicht bei Pflichtverletzung (§ 280 BGB). gesetze-im-internet.de
Wie Wartungsverträge gestaltet und Geschäftskunden gewonnen werden, steht im Quick Guide Selbstständig mit Computerhilfe.