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Nähservice: Änderung, Anfertigung und was gekennzeichnet werden muss
Wo die Grenze zum zulassungspflichtigen Handwerk verläuft

Ändern und nähen darf jeder. Beim Verkauf gelten andere Regeln.

Das Schneiderhandwerk ist zulassungsfrei – kein Meisterbrief, keine Prüfung, nur die Eintragung in die Handwerksrolle. Die Fragen liegen nicht bei der Erlaubnis, sondern beim Verkauf.

Änderung und Anfertigung

Beides ist frei. Kürzen, enger machen, Reißverschluss tauschen, Maßanfertigung nach Kundenwunsch, Polsterarbeiten – all das darf jeder anbieten, der ein Gewerbe angemeldet hat.

Bei Auftragsarbeit für einen einzelnen Kunden entstehen keine besonderen Kennzeichnungspflichten. Es wird eine Dienstleistung erbracht, kein Produkt in Verkehr gebracht.

Wo es anders wird: der Verkauf

Wer selbst genähte Ware verkauft – auf Märkten, über Onlineplattformen, im eigenen Laden –, bringt Textilerzeugnisse in Verkehr. Dann gilt die europäische Textilkennzeichnungsverordnung.

Erforderlich ist die Angabe der Faserzusammensetzung in Prozent, dauerhaft am Erzeugnis angebracht und in deutscher Sprache. Nicht auf dem Etikett zum Abschneiden, sondern fest verbunden.

Das wird häufig übersehen und ist abmahnfähig. Die Angabe kostet nichts – ein eingenähtes Band mit dem Materialaufdruck genügt.

Bei Kinderartikeln

Hier gelten zusätzliche Anforderungen. Kordeln und Bänder an Kinderbekleidung sind in bestimmten Bereichen unzulässig, weil Strangulationsgefahr besteht.

Wer Spielzeug näht – Stofftiere, Krabbeldecken mit Zubehör –, unterliegt der Spielzeugrichtlinie mit CE-Kennzeichnung und Konformitätserklärung. Das ist ein eigener Aufwand und sollte bewusst entschieden werden.

Für reine Auftragsarbeit an mitgebrachten Stücken gilt das nicht.

Schnittmuster und Urheberrecht

Gekaufte Schnittmuster enthalten häufig Lizenzbestimmungen, die den gewerblichen Gebrauch einschränken. Manche erlauben den Verkauf einer begrenzten Stückzahl, andere gar keinen.

Wer nach fremden Schnitten für den Verkauf arbeitet, sollte die Lizenz lesen – und im Zweifel eine gewerbliche Version erwerben.

Bei Stoffen mit Motiven kommt das Designrecht dazu: Lizenzierte Stoffe mit bekannten Figuren dürfen häufig nicht für Verkaufsware verwendet werden.

Die Gewährleistung

Bei Auftragsarbeit gilt Werkvertragsrecht, zwei Jahre gegenüber Verbrauchern. Bei Maßanfertigung sollte deshalb eine Anprobe zum Vertrag gehören – sie klärt, ob das Werk vertragsgemäß ist, bevor Streit entsteht.

Und der Hinweis, der Ärger erspart: Bei mitgebrachter Ware ist der Kunde für die Eignung des Materials verantwortlich. Wer einen fadenscheinigen Stoff ändern lässt und ihn dabei einreißt, hat das Risiko selbst getragen – wenn es vorher benannt wurde.

Quellen

Wie Preise kalkuliert und Stammkunden gewonnen werden, steht im Quick Guide Selbstständig mit Nähservice.

FAQ

Häufige Fragen