Das Verzeichnis der Handwerksbetriebe – Eintragungspflicht besteht nur für zulassungspflichtige Gewerke.
Die Handwerksrolle wird von der Handwerkskammer geführt. Wer ein zulassungspflichtiges Handwerk der Anlage A der Handwerksordnung selbstständig ausübt, muss eingetragen sein. Ohne Eintragung ist die Tätigkeit unzulässig.
Anlage A umfasst die zulassungspflichtigen Handwerke – darunter Elektrotechniker, Installateur und Heizungsbauer, Maurer, Dachdecker, Kraftfahrzeugtechniker, Friseur. Hier braucht es in der Regel den Meisterbrief.
Anlage B1 sind zulassungsfreie Handwerke, B2 handwerksähnliche Gewerbe. Beide ohne Meisterpflicht, aber mit Mitgliedschaft in der Handwerkskammer. Gebäudereinigung, Fliesenleger und Bodenleger stehen hier.
Der klassische Hausmeisterservice mit Pflege, Reinigung, Grünanlagen, Winterdienst und einfachen Instandhaltungsarbeiten ist zulassungsfrei. Erst wenn du in die Gebäudetechnik eingreifst – Elektroinstallation, Gas, Heizung – greift die Zulassungspflicht.
Einfache Tätigkeiten, die innerhalb von bis zu drei Monaten erlernbar sind, gelten als unerheblich und lösen keine Eintragungspflicht aus. Die Abgrenzung ist im Einzelfall unscharf – im Zweifel bei der Handwerkskammer nachfragen, bevor man anfängt.
Die Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO für Gesellen mit mindestens sechs Jahren Berufserfahrung, davon vier in leitender Stellung. Dazu die Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO in Härtefällen. Beides ist beantragbar und wird regelmäßig erteilt.
Die Kammerbeiträge richten sich nach dem Gewerbeertrag; für kleine Betriebe gibt es Grundbeiträge und in den ersten Jahren oft Ermäßigungen.
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