Selbstständige können sich weiterversichern – aber nur mit kurzer Antragsfrist zu Beginn.
Wer sich selbstständig macht, kann die gesetzliche Arbeitslosenversicherung freiwillig fortführen. Die Regelung ist wenig bekannt, und die Frist wird regelmäßig verpasst.
Die Selbstständigkeit umfasst mindestens 15 Stunden wöchentlich. In den letzten 30 Monaten vor Aufnahme müssen mindestens zwölf Monate Versicherungspflicht bestanden haben, oder es wurde unmittelbar zuvor eine Entgeltersatzleistung wie Arbeitslosengeld bezogen.
Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Selbstständigkeit zu stellen. Danach ist der Zugang endgültig verschlossen. Das ist der entscheidende Punkt – die Entscheidung fällt ganz am Anfang, wenn man mit anderem beschäftigt ist.
Sie berechnen sich aus einem Anteil der Bezugsgröße, nicht aus dem tatsächlichen Gewinn. In den ersten beiden Kalenderjahren nach Gründung gilt ein halbierter Beitrag. Die Größenordnung liegt im niedrigen dreistelligen Bereich pro Quartal.
Im Fall der Aufgabe gibt es Arbeitslosengeld – berechnet nach einem fiktiven Entgelt entsprechend der Qualifikation, nicht nach dem tatsächlichen Gewinn. Für viele ist das mehr, als der Betrieb zuletzt abgeworfen hat.
Eine Kündigung ist erst nach fünf Jahren möglich. Bei Beitragsrückstand von mehr als drei Monaten endet die Versicherung automatisch – und ein neuer Zugang besteht nicht.
Wer aus einer festen Anstellung kommt und ein reales Rückkehrszenario hat, sollte sie ernsthaft prüfen. Für den Preis eines Handyvertrags ist es die einzige Absicherung gegen das Scheitern.
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