Bestimmte Selbstständige sind gesetzlich rentenversicherungspflichtig – auch ohne Angestelltenverhältnis.
Die meisten Selbstständigen sind in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht pflichtversichert. Für einige Gruppen gilt jedoch nach § 2 SGB VI eine Pflichtversicherung – unabhängig davon, ob sie das wollen.
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen – dazu zählen auch Nachhilfelehrer und viele Trainer und Coaches. Pflegepersonen, Hebammen, Seelotsen, Küstenschiffer, Handwerker in zulassungspflichtigen Gewerken der Anlage A, Künstler und Publizisten über die Künstlersozialkasse.
Dazu die arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen: wer dauerhaft für im Wesentlichen nur einen Auftraggeber arbeitet und keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt.
Der Regelbeitrag orientiert sich am Durchschnittsentgelt und liegt im mittleren dreistelligen Bereich monatlich. Auf Antrag ist der einkommensgerechte Beitrag möglich – 18,6 Prozent des tatsächlichen Gewinns. In den ersten drei Jahren nach Gründung gibt es den halben Regelbeitrag.
Handwerker der Anlage A können sich nach 18 Jahren Pflichtbeiträgen befreien lassen. Existenzgründer können sich für drei Jahre befreien lassen – der Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt werden. Diese Frist wird häufig verpasst.
Wer unsicher ist, ob er unter die Pflicht fällt, sollte das früh klären. Wird die Versicherungspflicht erst nach Jahren festgestellt, können Beiträge rückwirkend nachgefordert werden – bis zur Verjährungsgrenze.
Wer nicht pflichtversichert ist, sorgt selbst vor. Die freiwillige Einzahlung in die gesetzliche Rente ist möglich und für viele eine solide Basis.
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