Wer eine Bremse einstellt, übernimmt Verantwortung für ihr Funktionieren. Das ist der ernste Teil eines sonst entspannten Berufs – und er lässt sich mit wenigen Gewohnheiten beherrschen.
Gewährleistung
Gegenüber Verbrauchern gilt die gesetzliche Gewährleistung von zwei Jahren. Sie lässt sich gegenüber Privatkunden nicht wegvereinbaren.
Sie betrifft die eigene Arbeit und die verbauten Teile – nicht den Verschleiß, der danach normal eintritt. Eine Kette, die nach 3.000 Kilometern gelängt ist, ist kein Mangel.
Wichtig ist deshalb die Dokumentation: Was wurde gemacht, welche Teile wurden verbaut, was wurde empfohlen. Ein Auftragszettel mit diesen drei Angaben ist im Streitfall mehr wert als jede Erinnerung.
Verkehrssicherheit
Ein Fahrrad im Straßenverkehr braucht zwei voneinander unabhängige Bremsen, vorgeschriebene lichttechnische Einrichtungen und eine Klingel. Wer ein Rad übergibt, das diese Anforderungen nicht erfüllt, setzt sich einem Vorwurf aus.
Die praktische Regel: Bei jeder Reparatur an sicherheitsrelevanten Teilen eine Probefahrt. Und wenn ein Kunde eine empfohlene Arbeit ablehnt – etwa abgefahrene Bremsbeläge nicht tauschen lassen will –, gehört das schriftlich auf den Auftragszettel, mit seiner Unterschrift.
Wenn danach etwas passiert
Dann kommt es darauf an, ob die Arbeit fachgerecht ausgeführt war. Wer nachweisen kann, dass er nach Herstellervorgabe gearbeitet, mit Drehmoment angezogen und probegefahren ist, steht anders da als jemand ohne Aufzeichnungen.
Die Betriebshaftpflicht mit Einschluss von Tätigkeitsschäden ist hier nicht optional. Sie deckt genau den Fall, in dem der Schaden an dem entsteht, woran gearbeitet wurde – und bei Personenschäden reden wir über Summen, die kein Betrieb aus eigener Kasse trägt.
Bei gebrauchten Rädern
Wer aufarbeitet und verkauft, ist Verkäufer und haftet entsprechend. Gegenüber Verbrauchern lässt sich die Gewährleistung bei Gebrauchtwaren auf ein Jahr verkürzen, aber nicht ausschließen.
Ein Ankaufbuch mit Ausweisdaten des Verkäufers ist Pflicht – und schützt zugleich davor, unwissentlich Hehlerware zu erwerben.
Quellen
- Gewährleistungsrechte des Bestellers beim Werkvertrag (§ 634 BGB). gesetze-im-internet.de
- Verjährung von Mängelansprüchen (§ 634a BGB). gesetze-im-internet.de
- Anforderungen an Bremsen und lichttechnische Einrichtungen (§§ 65, 67 StVZO). gesetze-im-internet.de
- Verkürzung der Verjährung beim Verbrauchsgüterkauf gebrauchter Sachen (§ 476 Abs. 2 BGB). gesetze-im-internet.de
Alles zum Beruf – Alltag, Kunden, Verdienst und was daraus werden kann – steht auf der Berufsseite Selbstständig mit Fahrradreparatur.