Nach Ablauf der Frist kann der Schuldner die Zahlung verweigern – auch bei berechtigter Forderung.
Verjährung bedeutet nicht, dass die Forderung erlischt. Sie besteht weiter, aber der Schuldner kann die Leistung dauerhaft verweigern. Praktisch ist sie damit wertlos.
Drei Jahre. Sie beginnt aber nicht mit der Rechnung, sondern mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und du vom Schuldner Kenntnis hattest. Eine Rechnung aus Februar 2026 verjährt damit erst am 31. Dezember 2029.
Deshalb der wichtigste Praxishinweis: Vor Silvester alle offenen Forderungen durchgehen, die drei Jahre alt werden. Wer den Stichtag verstreichen lässt, verliert das Geld endgültig.
Verhandlungen über den Anspruch hemmen die Verjährung. Ebenso Klageerhebung und der Antrag auf einen Mahnbescheid. Eine schlichte Mahnung genügt nicht – das ist der häufigste Irrtum. Wer dreimal mahnt und dann wartet, hat nichts gewonnen.
Erkennt der Schuldner die Forderung an – durch Teilzahlung, Ratenvereinbarung oder schriftliche Bestätigung – beginnt die Frist von vorn. Eine Teilzahlung ist deshalb wertvoller, als der Betrag vermuten lässt.
Gewährleistungsansprüche bei Werkverträgen verjähren in zwei Jahren, bei Bauwerken in fünf. Ansprüche aus rechtskräftigen Titeln erst in 30 Jahren – ein Vollstreckungsbescheid ist deshalb auch dann sinnvoll, wenn beim Schuldner aktuell nichts zu holen ist.
Eine schlichte Liste offener Posten mit Jahresangabe, einmal im Dezember durchgesehen. Mehr braucht es nicht.
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