Zwei Risiken bestimmen diesen Beruf: die Scheibe, an der gearbeitet wird, und die Höhe, in der gearbeitet wird. Beide sind beherrschbar, aber nicht durch Vorsicht allein.
Glasbruch – der wahrscheinlichste Fall
Eine Scheibe springt beim Reinigen, ein Rahmen wird verkratzt, ein Fensterbeschlag verbogen. Das ist kein Missgeschick am Rande, sondern der typische Schaden dieses Gewerbes.
Entscheidend ist eine Klausel, die viele Policen nicht standardmäßig enthalten: der Einschluss von Tätigkeitsschäden. Ohne sie sind Schäden an genau dem Gegenstand ausgeschlossen, an dem gearbeitet wurde – also an der Scheibe.
Beim Abschluss ausdrücklich danach fragen und die Bestätigung schriftlich verlangen. Eine mündliche Zusage des Vermittlers hilft im Schadensfall nicht.
Schlüsselverlust
Wer Objektschlüssel verwahrt und einen verliert, haftet unter Umständen für den Austausch der gesamten Schließanlage. Bei einem Bürogebäude sind das schnell mehrere tausend Euro.
Auch das ist eine eigene Klausel und gehört mitversichert, sobald der erste Gewerbekunde einen Schlüssel übergibt.
Arbeiten in Höhe
Für Leitern gelten Vorschriften: Sie müssen geprüft und geeignet sein, und ab bestimmten Höhen ist eine Leiter kein zulässiger Arbeitsplatz mehr, sondern nur noch Aufstieg.
Wer über das Erdgeschoss hinaus arbeitet, sollte sich mit den Regeln der Berufsgenossenschaft vertraut machen. Praktisch löst Reinstwassertechnik das Problem: Sie reinigt vom Boden aus bis in obere Stockwerke – sicherer und schneller.
Der Branchenmindestlohn
Für das Gebäudereinigerhandwerk gilt ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag mit eigenem Mindestlohn, der über dem allgemeinen liegt. Er ist zwingend, sobald Personal beschäftigt wird – auch auf Minijob-Basis.
Dazu kommt die Pflicht, Arbeitszeiten aufzuzeichnen. Der Zoll prüft in dieser Branche regelmäßig.
Quellen
- Allgemeinverbindliche Tarifverträge und Branchenmindestlöhne (§ 5 TVG, AEntG). gesetze-im-internet.de
- Aufzeichnungspflicht der Arbeitszeit (§ 17 MiLoG). gesetze-im-internet.de
- Anforderungen an Arbeitsmittel und Arbeiten in Höhe, Betriebssicherheitsverordnung. gesetze-im-internet.de
- Schadensersatzpflicht bei Pflichtverletzung (§ 280 BGB). gesetze-im-internet.de
Alles zum Beruf – Alltag, Kunden, Verdienst und was daraus werden kann – steht auf der Berufsseite Selbstständig als Fensterputzer.