Recht

Mindestlohn

Die gesetzliche Lohnuntergrenze – mit Dokumentationspflichten und Haftung für Subunternehmer.

Der gesetzliche Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmer, auch für Minijobber und Aushilfen. Er wird regelmäßig angepasst; die jeweils aktuelle Höhe steht beim Bundesministerium für Arbeit.

Wer ausgenommen ist

Selbstständige, echte Praktika im Rahmen einer Ausbildung, Pflichtpraktika, Auszubildende, Jugendliche unter 18 ohne abgeschlossene Berufsausbildung und Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten.

Branchenmindestlöhne

In einigen Branchen gelten höhere, allgemeinverbindliche Tarifmindestlöhne – unter anderem im Bauhauptgewerbe, in der Gebäudereinigung, im Elektrohandwerk, in der Pflege. Wer dort tätig ist, muss den Branchenwert zahlen, nicht den allgemeinen Mindestlohn.

Die Aufzeichnungspflicht

Bei Minijobs und in bestimmten Branchen sind Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzuzeichnen, spätestens am siebten Tag nach der Arbeitsleistung. Aufbewahrung zwei Jahre. Das ist der erste Punkt, den der Zoll prüft.

Die Generalunternehmerhaftung

Der praktisch gefährlichste Teil: Wer einen Subunternehmer beauftragt, haftet für dessen Mindestlohnzahlungen wie ein Bürge – verschuldensunabhängig. Zahlt der Sub seine Leute nicht, können die sich an dich halten.

Deshalb bei Subunternehmern schriftliche Zusicherungen einholen und Nachweise verlangen. Bei größeren Aufträgen gehört das in den Vertrag.

Bei Verstößen

Bußgelder bis 500.000 Euro und Ausschluss von öffentlichen Aufträgen.

Angaben ohne Gewähr, keine Steuer- oder Rechtsberatung.

Wo das eine Rolle spielt

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