Angehörige der Katalogberufe nach § 18 EStG – ohne Gewerbeanmeldung, ohne Gewerbesteuer, ohne Kammerpflicht.
Freiberufler üben einen der in § 18 EStG genannten Berufe aus. Der Status ist keine Wahl, sondern ergibt sich aus der Tätigkeit. Das Finanzamt entscheidet – nicht du.
Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Ingenieure, Architekten, Journalisten, Dolmetscher, Übersetzer, Heilpraktiker, Krankengymnasten – dazu die sogenannten ähnlichen Berufe sowie wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende und erzieherische Tätigkeiten.
Keine Gewerbeanmeldung, keine Gewerbesteuer, keine Pflichtmitgliedschaft in IHK oder Handwerkskammer und damit keine Kammerbeiträge. Die EÜR ist unabhängig von der Umsatzhöhe möglich, eine Bilanzierungspflicht entsteht nie.
Hier wird es interessant und oft strittig. Ein IT-Berater kann freiberuflich sein, wenn seine Tätigkeit dem Ingenieurberuf ähnelt – ein Webdesigner ohne entsprechende Qualifikation ist meist Gewerbetreibender. Ein Nachhilfelehrer unterrichtet und ist damit freiberuflich; wer aber eine Nachhilfeschule mit angestellten Lehrern betreibt, rutscht schnell ins Gewerbe. Ein Fotograf ist freiberuflich bei künstlerischer Arbeit, gewerblich bei Produktfotografie.
Mischst du freiberufliche und gewerbliche Tätigkeit in einem Betrieb, kann die gesamte Tätigkeit gewerblich werden. Bei Einzelunternehmern ist das entschärft, solange die gewerblichen Umsätze gering bleiben. Bei Personengesellschaften greift die Abfärberegelung härter.
Direkt beim Finanzamt mit dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung. Kein Gewerbeamt, keine Gebühr. Ist der Status unklar, klärt man ihn vorher – nachträgliche Umqualifizierungen mit Gewerbesteuernachzahlung für mehrere Jahre sind unangenehm.
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