Alle Kosten, die durch den Betrieb veranlasst sind – und damit den steuerpflichtigen Gewinn mindern.
Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die betrieblich veranlasst sind. Sie mindern den Gewinn und damit die Steuer. Die Definition ist weit – die Beweislast liegt aber bei dir.
Material und Ware, Werkzeug und Arbeitsmittel, Fahrzeugkosten für betriebliche Fahrten, Versicherungen des Betriebs, Telefon und Internet im betrieblichen Anteil, Fachliteratur, Fortbildung, Werbung, Beiträge zu Kammern und Verbänden, Software, Buchhaltungs- und Beratungskosten.
Bewirtung von Geschäftspartnern: 70 Prozent abziehbar, Vorsteuer voll. Geschenke an Geschäftspartner: nur bis 50 Euro pro Empfänger und Jahr. Arbeitszimmer: nur unter engen Voraussetzungen, alternativ die Tagespauschale. Arbeitskleidung: nur wenn typische Berufskleidung, ein Anzug zählt nicht.
Bei über 50 Prozent betrieblicher Nutzung gehört das Fahrzeug ins Betriebsvermögen, alle Kosten sind Betriebsausgaben, die Privatnutzung wird versteuert – pauschal mit der Ein-Prozent-Regel oder exakt per Fahrtenbuch. Unter 10 Prozent ist es Privatvermögen, dann rechnest du 0,30 Euro je betrieblich gefahrenem Kilometer ab.
Anschaffungen bis 800 Euro netto sind sofort voll abziehbar. Darüber wird über die Nutzungsdauer abgeschrieben. Das ist der Grund, warum sich manche Anschaffung knapp unter dieser Grenze lohnt.
Nicht der Beleg allein zählt, sondern der nachvollziehbare betriebliche Anlass. Bei einem Restaurantbeleg gehören Anlass und Teilnehmer auf die Rückseite – sonst streicht der Prüfer ihn. Zehn Jahre Aufbewahrungspflicht, digital wie analog.
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