Bis 50 Euro je Empfänger und Jahr abziehbar – darüber gar nicht.
Geschenke an Personen, die keine Arbeitnehmer sind, dürfen nur bis zu einer Freigrenze von 50 Euro netto je Empfänger und Wirtschaftsjahr als Betriebsausgabe abgezogen werden.
Es ist eine Grenze, kein Freibetrag. Wird sie überschritten, entfällt der Abzug vollständig – nicht nur für den übersteigenden Teil. Ein Präsent für 55 Euro ist gar nicht abziehbar.
Maßgeblich ist die Summe aller Geschenke an dieselbe Person im Jahr. Zwei Geschenke à 30 Euro reißen die Grenze.
Geschenke sind einzeln und getrennt von den übrigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen, mit Name des Empfängers. Ohne diese Aufzeichnung entfällt der Abzug – selbst wenn die Grenze eingehalten wurde. Das ist der häufigste Streichgrund.
Das Geschenk ist beim Empfänger grundsätzlich steuerpflichtige Betriebseinnahme. Mit einer Pauschalsteuer von 30 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag kannst du das übernehmen – der Empfänger muss dann nichts versteuern. Die Wahl gilt einheitlich für alle Geschenke eines Jahres.
Streuwerbeartikel mit geringem Wert – Kugelschreiber, Kalender, Blöcke mit Firmenaufdruck – gelten als Werbeaufwand und sind unbegrenzt abziehbar. Ebenso Waren, die ausschließlich betrieblich genutzt werden können.
Andere Regeln: Sachzuwendungen bis zu einer monatlichen Freigrenze sind steuerfrei, Aufmerksamkeiten zu persönlichen Anlässen zusätzlich.
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