Geschäftsessen sind zu 70 Prozent abziehbar – die Vorsteuer aber voll.
Bewirtungskosten entstehen, wenn du Geschäftspartner aus geschäftlichem Anlass bewirtest. Sie sind zu 70 Prozent als Betriebsausgabe abziehbar. Die Vorsteuer darfst du dagegen zu 100 Prozent ziehen.
Auf dem Beleg oder einem beigefügten Bewirtungsnachweis müssen stehen: Ort und Tag der Bewirtung, Namen aller Teilnehmer einschließlich deiner selbst, der konkrete geschäftliche Anlass und die Höhe der Aufwendungen. Bei Gaststättenrechnungen über 250 Euro muss zusätzlich dein Name als Rechnungsempfänger draufstehen.
„Geschäftsessen" oder „Kundengespräch" genügt nicht. Verlangt ist der konkrete Anlass: „Besprechung Angebot Objektbetreuung Musterstraße 12". Das ist der häufigste Streichgrund bei Prüfungen – und der am leichtesten zu vermeidende.
Ein handgeschriebener Beleg wird nicht anerkannt. Es muss eine maschinell erstellte und registrierte Rechnung des Betriebs sein. Ein Kassenbon vom Bewirtungsbetrieb ist in Ordnung, ein Quittungsblock nicht.
Die Angaben gehören noch am selben Tag auf den Beleg. Wer im März die Restaurantbelege des Vorjahres beschriftet, erfindet Anlässe – das sieht man den Belegen an, und Prüfer kennen das Muster.
Bewirtung eigener Mitarbeiter ist kein Fall der 70-Prozent-Regel, sondern voll abziehbar. Getränke und kleine Aufmerksamkeiten im eigenen Betrieb – Kaffee, Wasser, Gebäck bei einer Besprechung – gelten nicht als Bewirtung und sind ebenfalls voll abziehbar.
Bei einem Einzelunternehmer im Dienstleistungsbereich ist der Posten meist klein. Der Aufwand für saubere Belege lohnt trotzdem – gestrichene Bewirtungskosten sind ein typischer Einstieg für den Prüfer, genauer hinzuschauen.
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