Die Überführung von Geld oder Werten aus dem Betrieb ins Privatvermögen – kein Gehalt und keine Betriebsausgabe.
Als Einzelunternehmer oder Personengesellschafter zahlst du dir kein Gehalt. Du entnimmst. Das ist kein sprachliches Detail, sondern ein steuerlicher Unterschied mit Folgen.
Versteuert wird der Gewinn, nicht das, was du entnimmst. Entnimmst du 3.000 Euro im Monat, der Gewinn liegt aber bei 5.000 Euro, versteuerst du 5.000 Euro. Entnimmst du 6.000 und verdienst 5.000, versteuerst du trotzdem 5.000 – und zehrst vom Kapital.
Die Entnahme mindert die Steuer also in keiner Weise. Wer das verwechselt, kalkuliert falsch.
Auch die private Nutzung betrieblicher Güter ist eine Entnahme: das Fahrzeug, Material aus dem Lager für den Eigenbedarf, betriebliche Ware für die eigene Wohnung. Diese Entnahmen sind mit dem Teilwert anzusetzen und in der Regel umsatzsteuerpflichtig.
Ein fester monatlicher Betrag vom Geschäfts- aufs Privatkonto schafft Klarheit auf beiden Seiten. Du weißt, was privat zur Verfügung steht, und der Betrieb behält seinen Puffer. Unregelmäßiges Abgreifen nach Kontostand führt fast zwangsläufig dazu, dass in schlechten Monaten die Steuerrücklage angetastet wird.
Zuerst Umsatzsteuer und Steuerrücklage abzweigen, dann Betriebskosten sicherstellen, erst danach entnehmen. Was übrig ist, ist wirklich verfügbar – nicht der Kontostand.
Entnahmen laufen über ein eigenes Konto und tauchen in der EÜR nicht als Ausgabe auf. Sie sind reine Kapitalbewegung.
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