Zwei verschiedene Strafen: eine für zu spätes Zahlen, eine für zu spätes Abgeben.
Beide Zuschläge werden regelmäßig verwechselt, obwohl sie an unterschiedliche Versäumnisse anknüpfen.
Für die verspätete Abgabe einer Steuererklärung oder Anmeldung. Er beträgt 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer je angefangenem Monat, mindestens 25 Euro monatlich. Bei erheblicher Verspätung ist die Festsetzung zwingend, nicht nur möglich.
Für die verspätete Zahlung. Ein Prozent des rückständigen Betrags je angefangenem Monat – das sind zwölf Prozent im Jahr. Er entsteht automatisch, ohne Bescheid und ohne Mahnung.
Es gibt eine Schonfrist von drei Tagen bei Überweisung. Bei Barzahlung oder Scheck gilt sie nicht.
Zwölf Prozent im Jahr sind deutlich mehr als jeder Dispositionskredit. Wer eine Steuerzahlung nicht leisten kann, sollte deshalb nicht einfach nicht zahlen, sondern Stundung beantragen – dort liegen die Zinsen niedriger.
Säumniszuschläge können auf Antrag erlassen werden, wenn die Erhebung unbillig wäre – etwa bei erstmaligem, geringfügigem Versehen eines sonst pünktlichen Steuerpflichtigen. Der Antrag ist formlos und wird häufiger bewilligt, als man denkt.
Ein Lastschriftmandat für das Finanzamt. Dann wird eingezogen, was angemeldet wurde, und die häufigste Ursache – angemeldet, aber vergessen zu zahlen – entfällt vollständig.
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