Die körperliche Bestandsaufnahme zum Stichtag – Pflicht nur bei Bilanzierung, sinnvoll auch sonst.
Die Inventur ist die mengen- und wertmäßige Erfassung aller Vermögensgegenstände und Schulden zu einem Stichtag. Pflicht ist sie für Bilanzierende. Wer eine EÜR macht, braucht sie grundsätzlich nicht.
Wareneinkäufe sind bei der EÜR im Zeitpunkt der Zahlung sofort Betriebsausgabe – auch wenn die Ware noch im Lager liegt. Deshalb entfällt die Bestandsbewertung. Bei erheblichen Warenbeständen kann das Finanzamt allerdings Nachweise verlangen.
Das Anlagenverzeichnis für alle abzuschreibenden Wirtschaftsgüter – mit Anschaffungsdatum, Kosten, Nutzungsdauer und jährlicher AfA. Das ist Pflichtanlage zur EÜR und praktisch eine dauerhafte Inventur des Anlagevermögens.
Auch ohne Pflicht lohnt einmal jährlich der Blick ins Lager und in den Werkzeugbestand. Was fehlt, was ist defekt, was liegt seit zwei Jahren unbenutzt. Für die Inhaltsversicherung ist eine aktuelle Bestandsliste ohnehin die Grundlage der Regulierung – ohne sie droht im Schadensfall die Kürzung wegen Unterversicherung.
In der Regel der Bilanzstichtag, meist der 31. Dezember. Zulässig sind auch die zeitverschobene und die permanente Inventur, wenn der Bestand ordnungsgemäß fortgeschrieben wird.
Datum, erfassende Person, Menge, Zustand, Wertansatz. Fotos der Lagerbestände kosten nichts und helfen später erheblich – sowohl gegenüber dem Prüfer als auch gegenüber der Versicherung.
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