Recht

Urlaubsanspruch

Gesetzlich mindestens 20 Tage bei Fünftagewoche – auch für Minijobber und Teilzeitkräfte.

Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 24 Werktage im Jahr, gerechnet auf eine Sechstagewoche. Bei der üblichen Fünftagewoche entspricht das 20 Arbeitstagen.

Für wen er gilt

Für alle Arbeitnehmer, unabhängig vom Umfang der Beschäftigung. Auch Minijobber und Aushilfen haben Anspruch – anteilig nach ihren Arbeitstagen pro Woche. Wer an zwei Tagen die Woche arbeitet, hat acht Urlaubstage.

Die Wartezeit

Der volle Anspruch entsteht erstmals nach sechs Monaten Bestehen des Arbeitsverhältnisses. Davor besteht ein Zwölftel je vollem Beschäftigungsmonat.

Die Übertragung

Urlaub verfällt grundsätzlich am Jahresende. Eine Übertragung ins Folgejahr bis zum 31. März ist nur bei dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen zulässig.

Wichtig: Nach der Rechtsprechung verfällt Urlaub nur, wenn der Arbeitgeber den Mitarbeiter rechtzeitig aufgefordert hat, ihn zu nehmen, und auf den Verfall hingewiesen hat. Ohne diesen Hinweis sammeln sich Ansprüche über Jahre an – ein erhebliches finanzielles Risiko.

Krankheit im Urlaub

Nachgewiesene Krankheitstage werden nicht auf den Urlaub angerechnet.

Die Abgeltung

Urlaub ist grundsätzlich in Freizeit zu nehmen. Eine Auszahlung ist nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zulässig, wenn der Urlaub nicht mehr genommen werden kann.

Die Festlegung

Die Wünsche des Mitarbeiters sind zu berücksichtigen, außer dringende betriebliche Belange stehen entgegen. Ein einmal genehmigter Urlaub kann nicht einseitig widerrufen werden.

Angaben ohne Gewähr, keine Steuer- oder Rechtsberatung.

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