Die Grundlage jedes Beschäftigungsverhältnisses – mit gesetzlich vorgeschriebenen Mindestangaben.
Ein Arbeitsvertrag kann formlos geschlossen werden. Die wesentlichen Bedingungen sind aber schriftlich niederzulegen und dem Mitarbeiter auszuhändigen – mit engen Fristen und Bußgeldern bei Verstoß.
Namen und Anschriften beider Seiten, Beginn und gegebenenfalls Dauer, Arbeitsort, Tätigkeitsbeschreibung, Arbeitszeit, Vergütung mit allen Bestandteilen und Fälligkeit, Urlaubsanspruch, Kündigungsfristen und das Verfahren bei Kündigung, Hinweis auf anwendbare Tarifverträge, Angaben zur Probezeit und zur betrieblichen Altersversorgung.
Bis zu sechs Monate, in dieser Zeit gilt eine Kündigungsfrist von zwei Wochen. Bei befristeten Verträgen muss die Probezeit im Verhältnis zur Vertragsdauer stehen.
Ohne Sachgrund bis zu zwei Jahre möglich, mit höchstens dreimaliger Verlängerung – aber nur, wenn zuvor kein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber bestand. Die Befristung muss vor Arbeitsbeginn schriftlich vereinbart sein. Wird sie erst danach unterschrieben, ist sie unwirksam und der Vertrag läuft unbefristet.
Das Kündigungsschutzgesetz greift erst ab mehr als zehn Beschäftigten und nach sechs Monaten. Kleinbetriebe sind davon ausgenommen – Kündigungen bleiben aber an Formvorschriften gebunden und dürfen nicht willkürlich sein.
Kündigungen bedürfen zwingend der Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift. Eine Kündigung per E-Mail oder Messenger ist unwirksam – ausnahmslos.
Muster von IHK oder Handwerkskammer sind brauchbar und aktueller als die meisten Downloads aus dem Netz.
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