Recht

Wettbewerbsrecht

Regeln für Werbung und Marktverhalten – Verstöße werden von Konkurrenten und Verbänden verfolgt.

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb regelt, was in Werbung und Geschäftsverkehr zulässig ist. Verfolgt werden Verstöße nicht von Behörden, sondern von Mitbewerbern und Wettbewerbsverbänden – per Abmahnung.

Irreführende Angaben

Unzulässig sind Aussagen, die einen falschen Eindruck erwecken. „Meisterbetrieb" ohne Meister. „Seit 1995" bei Gründung 2020. „Zertifiziert" ohne Zertifikat. „Bester Service der Region" ohne belegbare Grundlage. Auch übertriebene Selbstbeschreibungen können darunterfallen.

Preisangaben

Gegenüber Verbrauchern sind Endpreise inklusive Umsatzsteuer anzugeben. „Zzgl. MwSt." ist nur gegenüber Unternehmern zulässig. Bei durchgestrichenen Preisen muss der Bezugspreis klar sein.

Werbung ohne Einwilligung

E-Mail-Werbung braucht grundsätzlich eine vorherige Einwilligung, Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern ebenfalls. Ein Verstoß ist gleichzeitig ein Wettbewerbsverstoß und ein Datenschutzverstoß.

Vergleichende Werbung

Erlaubt, wenn sachlich, nachprüfbar und nicht herabsetzend. Den Wettbewerber schlechtzumachen ist unzulässig – auch wenn es stimmt, kommt es auf die Form an.

Bewertungen

Gekaufte oder selbst verfasste Bewertungen sind unlauter. Bei der Werbung mit Bewertungen muss erkennbar sein, ob und wie ihre Echtheit geprüft wird.

Praktisch

Die eigene Website und die Fahrzeugbeschriftung einmal daraufhin durchsehen: Steht dort etwas, das ich im Streitfall belegen könnte? Was nicht belegbar ist, gehört gestrichen. Das kostet nichts und verhindert die typischen Fälle.

Angaben ohne Gewähr, keine Steuer- oder Rechtsberatung.

Wo das eine Rolle spielt

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