Regeln für Werbung und Marktverhalten – Verstöße werden von Konkurrenten und Verbänden verfolgt.
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb regelt, was in Werbung und Geschäftsverkehr zulässig ist. Verfolgt werden Verstöße nicht von Behörden, sondern von Mitbewerbern und Wettbewerbsverbänden – per Abmahnung.
Unzulässig sind Aussagen, die einen falschen Eindruck erwecken. „Meisterbetrieb" ohne Meister. „Seit 1995" bei Gründung 2020. „Zertifiziert" ohne Zertifikat. „Bester Service der Region" ohne belegbare Grundlage. Auch übertriebene Selbstbeschreibungen können darunterfallen.
Gegenüber Verbrauchern sind Endpreise inklusive Umsatzsteuer anzugeben. „Zzgl. MwSt." ist nur gegenüber Unternehmern zulässig. Bei durchgestrichenen Preisen muss der Bezugspreis klar sein.
E-Mail-Werbung braucht grundsätzlich eine vorherige Einwilligung, Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern ebenfalls. Ein Verstoß ist gleichzeitig ein Wettbewerbsverstoß und ein Datenschutzverstoß.
Erlaubt, wenn sachlich, nachprüfbar und nicht herabsetzend. Den Wettbewerber schlechtzumachen ist unzulässig – auch wenn es stimmt, kommt es auf die Form an.
Gekaufte oder selbst verfasste Bewertungen sind unlauter. Bei der Werbung mit Bewertungen muss erkennbar sein, ob und wie ihre Echtheit geprüft wird.
Die eigene Website und die Fahrzeugbeschriftung einmal daraufhin durchsehen: Steht dort etwas, das ich im Streitfall belegen könnte? Was nicht belegbar ist, gehört gestrichen. Das kostet nichts und verhindert die typischen Fälle.
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