Die förmliche Rüge vor der Kündigung – bei Fehlverhalten meist Voraussetzung.
Die arbeitsrechtliche Abmahnung ist etwas anderes als die wettbewerbsrechtliche. Sie rügt ein Fehlverhalten des Mitarbeiters und kündigt Konsequenzen an.
Vor einer verhaltensbedingten Kündigung ist in der Regel eine einschlägige Abmahnung erforderlich. Ohne sie ist die Kündigung meist unwirksam – auch im Kleinbetrieb kann das relevant werden.
Erstens die konkrete Beschreibung des Fehlverhaltens: was, wann, wo. „Wiederholte Unpünktlichkeit" genügt nicht – nötig sind Daten und Uhrzeiten.
Zweitens die Aufforderung, das Verhalten künftig zu unterlassen. Drittens die Ankündigung, dass im Wiederholungsfall der Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet ist.
Fehlt einer dieser Punkte, ist es rechtlich keine Abmahnung, sondern eine Ermahnung ohne Kündigungsvorbereitung.
Schriftform ist nicht vorgeschrieben, aber ohne sie ist nichts beweisbar. Übergabe mit Empfangsbestätigung oder Zeugen.
Die Abmahnung muss dasselbe Fehlverhalten betreffen wie die spätere Kündigung. Eine Abmahnung wegen Unpünktlichkeit trägt keine Kündigung wegen mangelhafter Arbeit.
Zeitnah nach dem Vorfall. Wer drei Monate wartet, signalisiert, dass es nicht schwer wog.
Der Mitarbeiter kann eine Gegendarstellung zur Personalakte verlangen. Bei unberechtigter Abmahnung besteht Anspruch auf Entfernung.
Bei schweren Verstößen – Diebstahl, Tätlichkeiten, beharrliche Arbeitsverweigerung – ist eine vorherige Abmahnung entbehrlich.
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