Der Kurierdienst ist unter 3,5 Tonnen erfreulich unbürokratisch, hat aber ein paar Stellen, an denen es ernst wird. Wer sie kennt, fährt auf der sicheren Seite.
Die 3,5-Tonnen-Grenze
Innerdeutsch ist der Güterkraftverkehr mit Fahrzeugen bis 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht genehmigungsfrei – Gewerbeanmeldung genügt. Über 3,5 Tonnen brauchst du eine Genehmigung nach dem Güterkraftverkehrsgesetz beziehungsweise eine EU-Lizenz, dazu die Fachkundeprüfung bei der IHK und den Nachweis finanzieller Leistungsfähigkeit. Pflicht in jedem Fall sind die gewerbliche Kfz-Haftpflicht und die Anmeldung bei der BG Verkehr.
Neu ab Juli 2026: der Fahrtenschreiber
Ein aktueller Punkt: Seit dem 1. Juli 2026 gilt die Fahrtenschreiberpflicht auch für leichte Fahrzeuge zwischen 2,5 und 3,5 Tonnen – dies betrifft vor allem den grenzüberschreitenden Verkehr, für den solche Fahrzeuge seit 2022 ohnehin eine EU-Gemeinschaftslizenz brauchen. Wer rein innerdeutsch mit einem Fahrzeug unter 3,5 Tonnen fährt, bleibt davon in der Regel unberührt – bei internationalen Touren aber unbedingt vorab klären.
Vorsicht als Subunternehmer
Wer für die großen Paketdienste fährt, muss zwei Dinge beachten. Erstens die Nachunternehmerhaftung aus dem Paketboten-Schutz-Gesetz, das inzwischen dauerhaft gilt: Auftraggeber haften für die Sozialversicherungsbeiträge ihrer Subunternehmer und verlangen deshalb eine Unbedenklichkeitsbescheinigung – du musst deine Beiträge also sauber abführen. Zweitens die Scheinselbstständigkeit: Wer praktisch nur für einen Auftraggeber fährt, weisungsgebunden und ohne eigene Kundschaft, riskiert, als scheinselbstständig eingestuft zu werden – mit teuren Folgen.
Die Faustregel: Unter 3,5 Tonnen innerdeutsch genügt das Gewerbe, aber Versicherung und BG Verkehr sind Pflicht. Als Subunternehmer gilt: sauber anmelden, Beiträge abführen, nicht in die Scheinselbstständigkeit rutschen.
Welche Regeln gelten und wo die Grenzen liegen, ordnet der Quick Guide „Selbstständig im Kurierdienst" vollständig ein.
Quellen
- Gewerblicher Güterkraftverkehr mit Fahrzeugen über 3,5 t zGG ist erlaubnispflichtig (§ 3 GüKG); darunter genehmigungsfrei. gesetze-im-internet.de
- Nachunternehmerhaftung in der Kurier-, Express- und Paketbranche nach § 28e Abs. 3g SGB IV (Paketboten-Schutz-Gesetz). gesetze-im-internet.de
Die vollständige Liste der Berufe, in denen du ohne Ausbildung starten kannst, steht in der Übersicht.