Gebäudereinigung ist ein zulassungsfreies Handwerk – kein Meisterbrief, keine Prüfung, nur die Eintragung in die Handwerksrolle. Dafür ist es eine der am stärksten kontrollierten Branchen überhaupt.
Der Branchenmindestlohn
Für das Gebäudereinigerhandwerk gilt ein allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag mit eigenem Mindestlohn. Er liegt über dem gesetzlichen und unterscheidet nach Tätigkeit – Innen- und Unterhaltsreinigung wird anders bewertet als Glas- und Fassadenreinigung.
Allgemeinverbindlich heißt: Er gilt für alle Betriebe der Branche, unabhängig von einer Tarifbindung. Auch für Minijobs, auch für Aushilfen, auch für Familienangehörige im Betrieb.
Die aktuellen Sätze veröffentlicht der Zoll auf seiner Seite zu den Branchenmindestlöhnen.
Was der Zoll prüft
Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit prüft in dieser Branche regelmäßig und unangekündigt – auch vor Ort im Objekt.
Geprüft wird, ob Beschäftigte angemeldet sind, ob der Mindestlohn gezahlt wird und ob die Arbeitszeiten aufgezeichnet sind. Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit sind spätestens am siebten Tag festzuhalten und zwei Jahre aufzubewahren.
Bei Verstößen drohen Bußgelder, die den Auftragswert deutlich übersteigen, und der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen.
Die Haftung für Auftraggeber
Wer Aufträge weitergibt, haftet für den Mindestlohn des Nachunternehmers wie ein Bürge. Das betrifft jeden, der bei Auftragsspitzen einen Kollegen einsetzt.
Praktisch heißt das: Vom Nachunternehmer eine schriftliche Bestätigung verlangen, dass er Mindestlohn zahlt und Beschäftigte gemeldet hat.
Die Versicherungsklausel, die zählt
In fremden Räumen entstehen Schäden – ein Wasserfleck auf Parkett, ein Kratzer im Handlauf, ein umgestoßenes Gerät.
Die Betriebshaftpflicht muss Tätigkeitsschäden einschließen: Schäden an dem, woran und wo gearbeitet wird. Ohne diese Klausel sind genau diese Fälle ausgeschlossen.
Dazu der Einschluss von Schlüsselverlust, sobald der erste Objektschlüssel übergeben wird. Der Austausch einer Schließanlage kostet bei einem Bürogebäude mehrere tausend Euro.
Reinigungsmittel
Konzentrate und Sanitärreiniger unterliegen der Gefahrstoffverordnung. Sicherheitsdatenblätter gehören aufbewahrt, bei Beschäftigten kommt die jährliche Unterweisung dazu – dokumentiert.
Quellen
- Allgemeinverbindlichkeit von Tarifverträgen und Branchenmindestlöhne (AEntG). gesetze-im-internet.de
- Haftung des Auftraggebers für den Mindestlohn des Nachunternehmers (§ 13 MiLoG, § 14 AEntG). gesetze-im-internet.de
- Aufzeichnungspflicht der Arbeitszeit (§ 17 MiLoG). gesetze-im-internet.de
- Prüfungen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit, Generalzolldirektion. zoll.de
Kalkulation, Objektübernahme und der Aufbau mit Personal stehen im Quick Guide Selbstständig mit Reinigungsservice.