Nicht nur Arbeiten ohne Rechnung – der Begriff ist weiter gefasst, als die meisten denken.
Schwarzarbeit umfasst nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz mehrere Tatbestände. Der bekannteste ist nur einer davon.
Erbringen von Leistungen unter Verletzung steuerlicher Pflichten. Nichtanmeldung von Beschäftigten zur Sozialversicherung. Ausübung eines Gewerbes ohne Gewerbeanmeldung. Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks ohne Eintragung in die Handwerksrolle. Und der Bezug von Sozialleistungen bei gleichzeitiger nicht gemeldeter Tätigkeit.
Das heißt: Wer ohne Gewerbeschein arbeitet, betreibt Schwarzarbeit – auch wenn er jeden Euro versteuert.
Gefälligkeiten unter Nachbarn, Selbsthilfe und Hilfe unter Angehörigen, wenn sie nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet sind. Eine geringe Entschädigung ist dabei unschädlich.
Bußgelder bis in den sechsstelligen Bereich, bei Steuerhinterziehung und Vorenthalten von Sozialabgaben Straftatbestände mit Freiheitsstrafe. Dazu Nachzahlung von Steuern und Beiträgen für bis zu vier Jahre, bei Vorsatz länger.
Ein Vertrag über Schwarzarbeit ist nichtig. Das bedeutet: kein Anspruch auf Bezahlung – und für den Auftraggeber keine Gewährleistung. Wer schwarz arbeitet und nicht bezahlt wird, kann nicht klagen. Das ist die stille Hauptgefahr.
Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls prüft auf Baustellen und in Betrieben, verlangt Ausweise und Aufzeichnungen. In den meldepflichtigen Branchen sind unangekündigte Kontrollen Routine.
Das Gewerbe anmelden, bevor der erste Auftrag ausgeführt wird. Alles andere ist es nicht wert.
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