Zwei Wege, Arbeiten in der eigenen Wohnung abzusetzen – mit sehr unterschiedlichen Voraussetzungen.
Wer von zu Hause arbeitet, kann die Kosten geltend machen. Es gibt zwei Wege, und für die meisten Selbstständigen ist der zweite der realistischere.
Abziehbar sind die anteiligen Raumkosten in voller Höhe, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit bildet. Alternativ ist ein Jahrespauschbetrag ansetzbar.
Die Voraussetzungen sind streng: ein separater, abgeschlossener Raum, nahezu ausschließlich betrieblich genutzt. Eine Arbeitsecke im Wohnzimmer zählt nicht, ein Durchgangszimmer in der Regel auch nicht. Eine private Mitbenutzung von mehr als etwa zehn Prozent kippt den Abzug komplett.
Entscheidend ist, wo qualitativ der Schwerpunkt liegt – nicht, wo die meiste Zeit verbracht wird. Bei einem Hausmeister oder Handwerker liegt der Mittelpunkt beim Kunden, nicht im Büro. Für diese Berufe ist der volle Abzug damit ausgeschlossen.
Für jeden Tag, an dem überwiegend zu Hause gearbeitet wird, gibt es einen Pauschbetrag – gedeckelt auf eine jährliche Höchstzahl an Tagen. Kein separater Raum nötig, die Arbeitsecke genügt. Für die meisten Selbstständigen mit Außentätigkeit ist das der praktikable Weg.
Anteilige Miete oder Gebäude-AfA, Nebenkosten, Strom, Heizung, Versicherungen, Renovierung. Der Anteil ergibt sich aus dem Verhältnis der Fläche.
Ein Grundriss mit Flächenangaben und die Nebenkostenabrechnung. Bei der Tagespauschale eine schlichte Aufstellung der Tage – kein Aufwand, aber ohne Aufzeichnung kein Abzug.
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