Bei Bauleistungen behält der Auftraggeber 15 Prozent ein – außer du legst eine Freistellungsbescheinigung vor.
Wer Bauleistungen für ein Unternehmen erbringt, muss damit rechnen, dass der Auftraggeber 15 Prozent der Rechnungssumme einbehält und ans Finanzamt abführt. Grundlage ist § 48 EStG. Wer die Freistellungsbescheinigung nicht kennt, bekommt bei jeder Rechnung 15 Prozent weniger überwiesen.
Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken. Der Begriff ist weiter gefasst, als viele denken: Auch Malerarbeiten, Bodenverlegung, Zaunbau, Dachrinnenerneuerung und größere Instandhaltungen fallen darunter.
Nicht darunter fallen reine Reinigungsleistungen, Gartenpflege ohne bauliche Veränderung, Materiallieferung ohne Einbau und planerische Tätigkeit.
Sie wird formlos beim Finanzamt beantragt und in der Regel für drei Jahre erteilt, wenn keine steuerlichen Rückstände bestehen. Legst du sie dem Auftraggeber vor, entfällt der Einbehalt vollständig.
Der Antrag ist eine halbe Stunde Arbeit und gehört bei jedem, der baunahe Leistungen erbringt, zu den ersten Schritten nach der Gewerbeanmeldung.
Nur wenn der Auftraggeber Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Bei Privatkunden greift die Regelung nicht – es sei denn, sie vermieten mehr als zwei Wohnungen.
Er ist keine zusätzliche Steuer, sondern eine Vorauszahlung, die später angerechnet wird. Wirtschaftlich ist er aber ein Liquiditätsentzug von 15 Prozent über Monate.
Hausverwaltungen und Wohnungsgesellschaften fragen die Bescheinigung von sich aus ab. Wer sie nicht hat, wirkt unvorbereitet – und bekommt weniger Geld.
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