Zusätzlich zur normalen Abschreibung bis zu 40 Prozent im Anschaffungsjahr absetzen.
Neben der linearen Abschreibung erlaubt § 7g EStG eine Sonderabschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Sie ist der zweite Teil derselben Vorschrift, aus der auch der Investitionsabzugsbetrag stammt.
Bis zu 40 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten können zusätzlich abgeschrieben werden – verteilbar auf das Jahr der Anschaffung und die vier folgenden Jahre, in beliebiger Aufteilung.
Der Gewinn des Vorjahres darf 200.000 Euro nicht übersteigen. Das Wirtschaftsgut muss im Jahr der Anschaffung und im Folgejahr im Betrieb bleiben und zu mindestens 90 Prozent betrieblich genutzt werden.
Beides zusammen ist zulässig und der eigentliche Hebel. Erst 50 Prozent als Investitionsabzugsbetrag im Jahr vor der Anschaffung, dann bis zu 40 Prozent der verbleibenden Kosten als Sonderabschreibung. In Summe lässt sich ein erheblicher Teil der Anschaffung in wenigen Jahren abschreiben.
Keine dauerhafte Steuerersparnis, sondern eine Verschiebung. Was du jetzt zusätzlich abschreibst, fehlt in den Folgejahren. Der Vorteil liegt in der Liquidität und darin, Gewinnspitzen zu glätten.
In einem Jahr mit ungewöhnlich hohem Gewinn und entsprechend hohem Grenzsteuersatz. In Jahren mit ohnehin niedrigem Gewinn verschenkt man sie – dann lieber normal abschreiben und den Effekt später nutzen.
Sie wird mit der Steuererklärung ausgeübt, nicht vorab. Man kann also erst rechnen und dann entscheiden.
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