Manche Tätigkeiten brauchen mehr als den Gewerbeschein – eine behördliche Erlaubnis.
Die meisten Gewerbe sind erlaubnisfrei. Für einige verlangt die Gewerbeordnung eine zusätzliche Erlaubnis, bevor die Tätigkeit aufgenommen werden darf.
§ 34a – Bewachungsgewerbe: Sachkundeprüfung oder Unterrichtung bei der IHK, Zuverlässigkeitsprüfung.
§ 34c – Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Wohnimmobilienverwalter: Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, für Verwalter zusätzlich eine Berufshaftpflicht.
§ 34d und § 34f – Versicherungs- und Finanzanlagenvermittlung: Sachkundeprüfung und Registrierung.
§ 55 – Reisegewerbe: eigene Reisegewerbekarte.
Dazu Gaststätten, Personenbeförderung, Arbeitnehmerüberlassung, Bewachung von Geld und Werten.
Regelmäßig Zuverlässigkeit – nachgewiesen durch Führungszeugnis und Auszug aus dem Gewerbezentralregister – sowie geordnete Vermögensverhältnisse, belegt durch Auskünfte von Insolvenzgericht und Vollstreckungsportal.
Die Erlaubnis nach § 34c liegt je nach Gemeinde bei mehreren hundert Euro. Sachkundeprüfungen kosten zusätzlich und brauchen Vorbereitungszeit.
Bei mehreren dieser Erlaubnisse besteht eine regelmäßige Weiterbildungspflicht mit Nachweis. Wer sie versäumt, riskiert den Widerruf.
Die Erlaubnis vor der Gewerbeanmeldung beantragen. Ohne sie ist die Tätigkeit unzulässig, und das Gewerbeamt trägt sie nicht ein. Bearbeitungszeiten von mehreren Wochen sind normal.
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