Gründung

Erlaubnispflichtiges Gewerbe

Manche Tätigkeiten brauchen mehr als den Gewerbeschein – eine behördliche Erlaubnis.

Die meisten Gewerbe sind erlaubnisfrei. Für einige verlangt die Gewerbeordnung eine zusätzliche Erlaubnis, bevor die Tätigkeit aufgenommen werden darf.

Die wichtigsten Fälle

§ 34a – Bewachungsgewerbe: Sachkundeprüfung oder Unterrichtung bei der IHK, Zuverlässigkeitsprüfung.
§ 34c – Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Wohnimmobilienverwalter: Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, für Verwalter zusätzlich eine Berufshaftpflicht.
§ 34d und § 34f – Versicherungs- und Finanzanlagenvermittlung: Sachkundeprüfung und Registrierung.
§ 55 – Reisegewerbe: eigene Reisegewerbekarte.

Dazu Gaststätten, Personenbeförderung, Arbeitnehmerüberlassung, Bewachung von Geld und Werten.

Was geprüft wird

Regelmäßig Zuverlässigkeit – nachgewiesen durch Führungszeugnis und Auszug aus dem Gewerbezentralregister – sowie geordnete Vermögensverhältnisse, belegt durch Auskünfte von Insolvenzgericht und Vollstreckungsportal.

Was das kostet

Die Erlaubnis nach § 34c liegt je nach Gemeinde bei mehreren hundert Euro. Sachkundeprüfungen kosten zusätzlich und brauchen Vorbereitungszeit.

Die Weiterbildungspflicht

Bei mehreren dieser Erlaubnisse besteht eine regelmäßige Weiterbildungspflicht mit Nachweis. Wer sie versäumt, riskiert den Widerruf.

Der Zeitplan

Die Erlaubnis vor der Gewerbeanmeldung beantragen. Ohne sie ist die Tätigkeit unzulässig, und das Gewerbeamt trägt sie nicht ein. Bearbeitungszeiten von mehreren Wochen sind normal.

Angaben ohne Gewähr, keine Steuer- oder Rechtsberatung.

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