Pflichtmitgliedschaft für Gewerbetreibende – mit Freistellung für kleine Betriebe.
Gewerbetreibende sind kraft Gesetzes Mitglied ihrer Industrie- und Handelskammer, Handwerksbetriebe in der Handwerkskammer. Die Mitgliedschaft ist nicht wählbar, der Beitrag Pflicht. Freiberufler sind nicht betroffen.
Er besteht aus einem Grundbeitrag und einer Umlage auf den Gewerbeertrag. Der Grundbeitrag richtet sich nach der Größenklasse und liegt bei kleinen Betrieben oft im Bereich von 30 bis 100 Euro jährlich. Die Umlage greift erst oberhalb eines Freibetrags.
Nicht im Handelsregister eingetragene Gewerbetreibende mit einem Gewerbeertrag bis 5.200 Euro sind vom Grundbeitrag und von der Umlage befreit. Gründer sind zusätzlich in den ersten beiden Geschäftsjahren vollständig vom Grundbeitrag befreit, im dritten und vierten Jahr von der Umlage – sofern der Ertrag 25.000 Euro nicht übersteigt.
Diese Befreiungen greifen in der Regel automatisch, sobald der Steuerbescheid vorliegt. Bis dahin schätzt die Kammer – und schätzt gern zu hoch. Ein kurzer Einspruch mit der eigenen Prognose korrigiert das.
Der erste Beitragsbescheid kommt oft vor dem ersten Steuerbescheid und basiert auf einer Schätzung. Wer ihn ungeprüft zahlt, zahlt zu viel. Nach Vorliegen des Steuerbescheids wird rückwirkend korrigiert – aber nur, wenn die Zahlen bei der Kammer ankommen.
Beratung zur Gründung, Stellungnahmen für Förderanträge, Weiterbildung, Sachkundeprüfungen, Ausbildungsberechtigung. Die fachkundige Stellungnahme für den Gründungszuschuss ist bei der IHK meist kostenlos – das relativiert den Beitrag zumindest im ersten Jahr.
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