Nötig, wenn du außerhalb fester Räume ohne vorherige Bestellung Geschäfte machst.
Ein Reisegewerbe liegt vor, wenn du außerhalb einer Niederlassung und ohne vorhergehende Bestellung Waren verkaufst, Leistungen anbietest oder Bestellungen aufsuchst. Dafür brauchst du eine Reisegewerbekarte nach § 55 GewO.
„Ohne vorhergehende Bestellung". Wer zu einem Kunden fährt, der ihn beauftragt hat, betreibt kein Reisegewerbe – auch wenn er den ganzen Tag unterwegs ist. Ein Hausmeister, ein Handwerker oder ein Kurierdienst brauchen die Karte nicht.
Nötig wird sie, wenn du unaufgefordert an Türen klingelst, auf Märkten und Festen verkaufst oder auf der Straße Verträge anbahnst.
Verkauf auf Wochen- und Flohmärkten, Haustürgeschäfte, Ankauf von Altgold oder Gebrauchtwaren beim Kunden, mobile Dienstleistungen ohne vorherige Beauftragung.
Zuverlässigkeit, nachgewiesen durch Führungszeugnis und Auszug aus dem Gewerbezentralregister. Die Karte wird beim Gewerbeamt oder Ordnungsamt beantragt und kostet je nach Gemeinde meist zwischen 200 und 500 Euro.
Die Karte ist bei der Ausübung mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen. Kontrollen auf Märkten sind üblich.
Für den Verkauf selbst erzeugter landwirtschaftlicher Produkte und für bestimmte Tätigkeiten gibt es Befreiungen. Manche Waren dürfen im Reisegewerbe gar nicht vertrieben werden.
Die Karte ersetzt sie nicht – beides ist nötig.
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