Deutlich weniger Schutz als beim Wohnraum – fast alles ist verhandelbar und damit riskant.
Beim Gewerbemietvertrag gilt weitgehende Vertragsfreiheit. Die Schutzvorschriften des Wohnraummietrechts greifen nicht. Was im Vertrag steht, gilt – auch wenn es einseitig ist.
Befristete Verträge sind die Regel, oft fünf oder zehn Jahre, häufig mit Verlängerungsoption. Während der Laufzeit ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Wer nach zwei Jahren aufgibt, zahlt weiter – bis zum Ende oder bis ein Nachmieter gefunden ist.
Für einen jungen Betrieb ist eine kurze Erstlaufzeit mit Verlängerungsoption deutlich sicherer als ein Zehnjahresvertrag mit gutem Quadratmeterpreis.
Anders als beim Wohnraum können auch Instandhaltung, Verwaltungskosten und Reparaturen umgelegt werden. Klauseln zur Dach- und Fach-Verantwortung genau lesen – es macht einen erheblichen Unterschied, wer die Heizungsreparatur zahlt.
Verpflichtungen zur Renovierung bei Auszug und zum Rückbau von Einbauten sind üblich und können am Ende fünfstellig werden. Wer Einbauten vornimmt, sollte den Rückbau vorher schriftlich abbedingen.
In Objekten mit mehreren Gewerbemietern relevant: Sie verhindert, dass nebenan derselbe Betrieb einzieht. Ohne ausdrückliche Regelung besteht nur ein begrenzter vertragsimmanenter Schutz.
Bis zu drei Nettokaltmieten sind üblich, eine Begrenzung wie im Wohnraum gibt es nicht. Häufig wird zusätzlich eine Bürgschaft verlangt.
Bei mehrjähriger Bindung lohnt die anwaltliche Prüfung. Sie kostet einen Bruchteil dessen, was eine schlechte Klausel über die Laufzeit kostet.
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