Die gelieferte Ware bleibt dein Eigentum, bis sie bezahlt ist.
Beim Eigentumsvorbehalt geht das Eigentum an einer gelieferten Sache erst mit vollständiger Bezahlung über. Der Kunde hat die Sache, aber sie gehört noch dir.
Zahlt der Kunde nicht oder wird er insolvent, kannst du die Herausgabe verlangen. Ohne Vorbehalt bist du nur einfacher Insolvenzgläubiger und bekommst im Zweifel eine Quote von wenigen Prozent.
Er muss vor oder bei Vertragsschluss vereinbart sein – in AGB, im Angebot oder im Auftragsbestätigungsschreiben. Ein Vermerk, der erst auf der Rechnung auftaucht, wirkt nicht.
Wird die Sache fest mit einem Gebäude verbunden – eingebaute Fenster, verlegte Fliesen, montierte Heizung – geht das Eigentum unter. Der Vorbehalt hilft dann nicht mehr. Für Handwerker ist er deshalb vor allem bei beweglichen Gegenständen und bis zum Einbau relevant.
Bei Weiterverarbeitung oder Weiterverkauf greifen der verlängerte und der erweiterte Eigentumsvorbehalt – die brauchen eigene Klauseln.
Deine Lieferanten arbeiten in aller Regel mit Eigentumsvorbehalt. Das heißt: Material, das du eingebaut, aber noch nicht bezahlt hast, kann rechtlich noch dem Lieferanten gehören. Bei Zahlungsschwierigkeiten wird das schnell unangenehm.
Eine Standardklausel in den AGB kostet nichts. Ob sie im Einzelfall trägt, hängt vom Geschäft ab – aber ohne sie ist die Position im Ernstfall in jedem Fall schlechter.
Wirksamer als jede Klausel: Anzahlung und Abschlagszahlungen, sodass gar kein großer offener Betrag entsteht.
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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
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