Bei Bareinnahmen der am strengsten geprüfte Bereich – mit eigenen Aufzeichnungspflichten.
Wer Bargeld einnimmt, unterliegt besonderen Aufzeichnungspflichten. Die Finanzverwaltung prüft diesen Bereich intensiver als jeden anderen, weil Bargeld nicht nachverfolgbar ist.
Die offene Ladenkasse mit täglichem Kassenbericht – zulässig, aber aufwendig und fehleranfällig. Oder ein elektronisches Aufzeichnungssystem, das die gesetzlichen Anforderungen erfüllt.
Bei offener Kasse wird der Tagesumsatz rechnerisch ermittelt: Kassenbestand am Abend, minus Anfangsbestand, plus Ausgaben, minus Einlagen. Das Ergebnis ist die Tageseinnahme. Der Bericht ist täglich zu erstellen – nicht wöchentlich, nicht im Nachhinein.
Der rechnerische Bestand muss jederzeit mit dem tatsächlichen übereinstimmen. Ein Prüfer darf die Kasse zählen. Differenzen sind zu dokumentieren, nicht stillschweigend auszugleichen.
Elektronische Kassensysteme brauchen eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung. Zusätzlich besteht Belegausgabepflicht – jedem Kunden ist ein Beleg anzubieten, auch wenn er ihn nicht mitnimmt.
Wer ausschließlich per Rechnung und Überweisung abrechnet, hat keine Kasse und damit keine Kassenführungspflicht. Für die meisten Dienstleister ist das der einfachere Weg – und ein guter Grund, Bargeld ganz zu vermeiden.
Ist die Kassenführung formal fehlerhaft, darf das Finanzamt hinzuschätzen. Die Schätzungen fallen regelmäßig deutlich höher aus als die tatsächlichen Einnahmen – und die Beweislast liegt dann bei dir.
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